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Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
1 Minuten Lesezeit (99 Worte)

einkommensteuerlicher Verlustrücktrag

Der mögliche einkommensteuerliche Verlustrücktrag ist ab dem Veranlagungszeitraum 2013 von € 511.500,00 auf € 1.000.000,00 erweitert worden. Bei Zusammenveranlagung wirkt der doppelte Betrag (§ 10d Abs. 1 S. 1 EStG).

Nicht ausgeglichene negative Einkünfte, die nicht durch Verlustrücktrag abgezogen worden sind, sind in den folgenden Veranlagungszeiträumen bis zu einem Gesamtbetrag der Einkünfte von 1 Million € unbeschränkt, darüber hinaus bis zu 60 Prozent des 1 Million Euro übersteigenden Gesamtbetrags der Einkünfte vorrangig vor Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen und sonstigen Abzugsbeträgen abzuziehen - sogenannter Verlustvortrag. Bei Zusammenveranlagung, gilt ein Betrag von 2 Millionen €.

cpm - Steuerberater Claas-Peter Müller, Hamburg

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Dienstag, 30. April 2024

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