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CPM Steuerberater News

Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
2 Minuten Lesezeit (326 Worte)

Überschreiten der Hinzuverdienstgrenze

Das Hessisches Landessozialgericht hat sich mit Urteil vom 20.04.2018 (L 5 R 256/16) zu den Folgen bei Überschreiten der Hinzu­verdienst­grenze geäußert.

Hinzuverdienstgrenze - Hierbei kamen die Richter zu der Ansicht, dass die Einkünfte aus der Überführung eines Rinderstalls in das Privatvermögen als rentenschädlicher Hinzuverdienst zu berücksichtigen seien.

Als Folge hieraus musste die Erwerbs­minderungs­rente anteilig zurückgezahlt werden.

Eine Rente wegen voller Erwerbsminderung wird abhängig vom erzielten Hinzuverdienst bewilligt. Das anzurechnende Arbeitseinkommen richtet sich dabei grundsätzlich nach dem Einkommen­steuer­recht.

Wird also ein Gebäude aus dem Betriebsvermögen in das Privatvermögen des Versicherten überführt, so kann einkommensteuerlich ein Entnahmegewinn entstehen. Die daraus resultierenden Einkünfte sind als rentenschädlicher Hinzuverdienst zu berücksichtigen.

Als Arbeitseinkommen sei grundsätzlich der nach dem Einkommensteuerrecht ermittelte Gewinn aus einer selbstständigen Tätigkeit anzurechnen. Dem entspreche die im Einkommensteuerbescheid festgestellte Summe der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbstständiger Arbeit nach Abzug der Betriebsausgaben. Ob der Versicherte diese Einkünfte durch eigene Arbeitskraft erzielt habe, sei hingegen nicht relevant.

Hinweise zur rechtlichen Grundlage:

§ 96 a Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI)

(1) Eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit wird nur in voller Höhe geleistet, wenn die kalenderjährliche Hinzuverdienstgrenze [...] nicht überschritten wird.

[...]

§ 15 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV)

(1) Arbeitseinkommen ist der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelte Gewinn aus einer selbständigen Tätigkeit. Einkommen ist als Arbeitseinkommen zu werten, wenn es als solches nach dem Einkommensteuerrecht zu bewerten ist.

[...]

§ 48 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X)

(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit [...] nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, [...].

§ 50 SGB X

(1) Soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. [...]

cpm - Steuerberater Claas-Peter Müller, Hamburg
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