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Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
2 Minuten Lesezeit (355 Worte)

Umsatzsteuerbefreiung bei Grundstücken mit Einrichtungsgegenständen


Das BMF hat sich mit Schreiben vom 08.12.2017 (III C 3 - S 7168/08/10005,  BStBl 2017 I S. 1664) zur Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchstabe a UStG bei der Vermietung und Verpachtung von Grundstücken mit Einrichtungsgegenständen geäußert.




Hierbei wurde das Urteil des BFH vom 11.11.2015 (V R 37/14) berücksichtigt.




Mit dem Urteil vom 11.11.2015 hatte der BFH entschieden, dass die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchstabe a UStG auch die Vermietung möblierter Räume oder Gebäude umfasst, wenn diese auf Dauer angelegt ist.




Die Leistungen, die für die Nutzung einer gemieteten Immobilie nützlich oder sogar notwendig sind, können im jeweiligen Einzelfall entweder unabhängig von der Vermietung der Immobilie bestehen, Nebenleistungen darstellen oder von der Vermietung untrennbar sein und mit dieser eine einheitliche Leistung bilden.




Die Feststellung, ob im konkreten Fall eine einheitliche Leistung vorliegt, beruht auf einer Tatsachenwürdigung im Einzelfall.




Dahingehend ist der Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) vom 01.10.2010, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 07.12.2017 (III C 3 – S 7170/11/10008 – (2017/099522)) geändert worden ist, in Abschnitt 4.12.1 wie folgt geändert:Absatz 3 wird wie folgt geändert:




a. Nach Satz 2 wird der bisherige Satz 2 des Absatzes 6 als neuer Satz 3 eingefügt und wie folgt gefasst:„ Die Steuerbefreiung erstreckt sich in der Regel auch auf mitvermietete oder mitverpachtete Einrichtungsgegenstände, z. B. auf das bewegliche Büromobiliar oder das bewegliche Inventar eines Seniorenheims (vgl. BFH-Urteil vom 11. 11. 2015, V R 37/14, BStBl 2017 II S. 1259); vgl. aber Abschnitt 4.12.10 zur Vermietung und Verpachtung von Betriebsvorrichtungen.”




b. Die bisherigen Sätze 3 bis 6 werden neue Sätze 4 bis 7.




In Absatz 5 wird der bisherige Satz 1 des Absatzes 6 als Satz 5 angefügt.




Absatz 6 wird gestrichen.




Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Soweit die Ausführungen in dem BMF-Schreiben vom 9. Dezember 2011 (IV D 3 – 7360/11/10003, 2011/0990487), BStBl 2011 I S. 1288, diesen Grundsätzen entgegenstehen, sind diese nicht mehr anzuwenden. Für Umsätze, die vor dem 1. Januar 2018 ausgeführt werden, wird es nicht beanstandet, wenn der Unternehmer seine Leistungen abweichend von Abschnitt 4.12.1 Abs. 3 Satz 3 (neu) UStAE umsatzsteuerpflichtig behandelt.




cpm - Steuerberater Claas-Peter Müller, Hamburg

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Donnerstag, 28. März 2024

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