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Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
2 Minuten Lesezeit (309 Worte)

Vergütung von Treuhändern und Insolvenzverwaltern

Die Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung (InsVV) schreibt in § 14 InsVV vor, dass die Vergütung des Treuhänders nach § 293 der Insolvenzordnung nach der Summe der Beträge berechnet wird, die auf Grund der Abtretungserklärung des Schuldners (§ 287 Abs. 2 der Insolvenzordnung) oder auf andere Weise zur Befriedigung der Gläubiger des Schuldners beim Treuhänder eingehen.

§ 13 InsVV regelt die Vergütung in einem vereinfachten Insolvenzverfahren. Hier ist geregelt, dass der Treuhänder in der Regel 15 % der Insolvenzmasse erhält. Ein Zurückbleiben hinter dem Regelsatz ist insbesondere dann gerechtfertigt, wenn das vereinfachte Insolvenzverfahren vorzeitig beendet wird. Haben in dem Verfahren nicht mehr als 5 Gläubiger ihre Forderungen angemeldet, so soll die Vergütung in der Regel mindestens 600 € betragen. Von 6 bis zu 15 Gläubigern erhöht sich die Vergütung für je angefangene 5 Gläubiger um 150 €. Ab 16 Gläubiger erhöht sich die Vergütung je angefangene 5 Gläubiger um 100 €.

Gemäß § 14 InsVV erhält der Treuhänder ansonsten grundsätzlich
  • von den ersten 25.000 € 5%,
  • von dem Mehrbetrag bis 50.000 € 3% und
  • von dem darüber hinausgehenden Betrag 1%.
Die Vergütung beträgt mindestens 100 € für jedes Jahr der Tätigkeit des Treuhänders. Hat er die durch Abtretung eingehenden Beträge an mehr als 5 Gläubiger verteilt, so erhöht sich diese Vergütung je 5 Gläubiger um 50 €.

In § 15 InsVV ist weiterhin geregelt, dass wenn der Treuhänder die Aufgabe hat, die Erfüllung der Obliegenheiten des Schuldners zu überwachen (§ 292 Abs. 2 der Insolvenzordnung), er eine zusätzliche Vergütung erhält. Diese Vergütung beträgt regelmäßig 35 € je Stunde.

Der Gesamtbetrag der zusätzlichen Vergütung darf den Gesamtbetrag der Vergütung nach § 14 Ins VV nicht überschreiten. Die Gläubigerversammlung kann eine abweichende Regelung treffen.

Beauftragt der Treuhänder einen Dritten mit Aufgaben, die dem Treuhänder zuzurechenn wären, ist die Vergütung an den Dritten gegen die Vergütung des Treuhänders anzurechnen (BFH, 14.11.2013, IX ZB 161/11).

cpm - Steuerberater Claas-Peter Müller, Hamburg

 

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Freitag, 26. April 2024

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