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Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
4 Minuten Lesezeit (884 Worte)

Berufsbetreuer

Berufsbetreuer üben ihr Amt des rechtlichen gerichtlich bestellten Betreuers gewerbsmäßig als Freiberufler aus. Bestellt werden sie von den Betreuungsgerichten. Vorher wird ihre Eignung vom Fachamt für Hilfen nach dem Betreuungsgesetz beurteilt. Hierbei werden die Personen auf ihre juristischen, sozialen oder helfenden Fähigkeiten geprüft. Betreuer aus entsprechenden Berufen werden im allgemeinen als befähigt angesehen, da sie über spezielle und ausgereifte Kenntnisse aus den Bereichen des Rechts (Sozialrecht, Zivilrecht oder Betreuungsrecht), Sozialpädagogik, Psychologie, aber auch Medizin verfügen.

Die entsprechenden Betreuungsstellen berücksichtigen beim Betreuervorschlag immer  die persönlichen Voraussetzungen der potentiellen Betreuer:
  • die für die Betreuung notwendige Ausbildung,
  • die beruflichen bzw. betrieblichen Erfahrungen, Fähigkeiten, Fertigkeiten und Kenntnisse,
  • die beruflichen, organisatorischen Hintergründe der potentiellen Betreuer, z.B. Erreichbarkeit in Notfällen und entsprechende Vertretungsregelungen, Vernetzungsgrad mit weiteren Fachleuten,
  • der Nachweis von regelmäßigen Fortbildungsnachweisen.
Berufsbetreuer haben die Aufgabe, die im Rahmen der gerichtlich festgelegten Aufgaben stets zum Wohle, unter Berücksichtigung der speziellen Wünsche der zu Betreuenden zu handeln.

Für ihre Tätigkeit erhalten die Berufsbetreuer eine Vergütung. Der Stundensatzes ist ausgerichtet auf die beruflichen Qualifikation des Betreuers. Die abrechenbaren Stunden werden pauschaliert. Die Pauschale wird bemessen nach der Dauer der entsprechenden Betreuung und dem Wohnort des Betreuten. Hierbei kann unterschieden werden, ob der Betreute sich in einer stationärer Einrichtung befindet oder in seiner eigenen Wohnung. Die Höhe der Vergütung wird letztendlich durch das zuständige Betreuungsgericht festgesetzt. Sind die zu betreuenden Personen unter Umständen mittellos, zahlt die Vergütung die Justizkasse.

Die Regelungen hinsichtlich der Vergütung der Berufsbetreuer basieren auf einem mehrstufigen allgemeinen Pauschalierungsmodell.

Das Pauschalierungsmodell geht von 3 Grundannahmen aus:

  1. ein außerhalb einer Einrichtung lebender Berufsbetreuter, der außerhalb einer stationären Einrichtung lebt, verursacht mehr Arbeitsaufwand als Betreuer, die in einer Einrichtung leben,
  2. die Betreuung eines Vermögenden ist aufwendiger als die Betreuung eines Mittellosen,
  3. der Arbeitsaufwand für eine Betreuung ist zu Beginn am intensivsten; der Aufwand sinkt im Laufe des 1. Jahres, in den weiteren Jahren bleibt der Aufwand relativ gleichbleibend auf einem niedrigen Niveau.
Diese entsprechenden Pauschalen betragen seit dem 01. Juli 2005 je Stunde 27,00 €, bei nachgewiesenen betreuungsrechtlichen Fachkenntnissen aufgrund einer Berufsausbildung 33,50 € und bei nachgewiesenen betreuungsrechtlichen Fachkenntnissen aufgrund eines Studiums 44,00 €. Diese Pauschalen beinhalten die gesetzliche Mehrwertsteuer, die entstandenen Auslagen für z.B. Porto, Fahrtkosten, Eintrittsgelder...

Die anzusetzenden Zeiten für die Vergütungspauschalen betragen bei vermögenden Betreuten gemäß § 5 Abs. 1 VBVG:

ZeitraumBetreute im HeimBetreute außerhalb eines Heimes
1. bis 3. Monat5,5 Stunden im Monat8,5  Stunden im Monat
4. bis 6. Monat4,5 Stunden im Monat7 Stunden im Monat
7. bis 12. Monat4 Stunden im Monat6 Stunden im Monat
ab 2. Jahr2,5 Stunden im Monat4,5 Stunden im Monat
Die anzusetzenden Zeiten für die Vergütungspauschale betragen bei mittellosen Betreuten gemäß § 5 Abs. 2 VBVG:
ZeitraumBetreute im HeimBetreute außerhalb eines Heimes
1. bis 3. Monat4,5 Stunden im Monat7  Stunden im Monat
4. bis 6. Monat'3,5 Stunden im Monat5,5 Stunden im Monat
7. bis 12. Monat3 Stunden im Monat5 Stunden im Monat
ab 2. Jahr2 Stunden im Monat3,5 Stunden im Monat
Bei Mittellosen wird die Vergütung gemäß § 1853d BGB durch den Staat übernommen.

Aufwendungsersatz für Berufsbetreuer Der Aufwendungsersatz für die Berufsbetreuer sind in der Pauschalvergütung inbegriffen. Gegenüber der Finanzbehörde sind die Betreuer nachweispflichtig hinsichtlich ihrer Aufwendungen und deren Ansatz als Betriebsausgaben bzw. zur Erreichung eines Vorsteuerabzuges.

Eine Ausnahme gibt es jedoch: anwaltliche Betreuer können einen pauschalen Aufwendungsersatz verlangen und zwar für jede Tätigkeit, für die jeder nichtanwaltliche Betreuer einen Anwalt hätte einschalten müssen. Diese Tätigkeiten können nach der jeweiligen Honorarordnung abgerechnet werden.

Der Bundesfinanzhof (BGH) hat nunmehr mit Urteilen vom 15.06.2010 entschieden (VIII R 14/09 und VIII R 10/09), dass Berufsbetreuer eine freiberufliche selbständige Tätigkeit ausführen. Sie sind demnach keine Gewerbetreibende. In der Urteilsbegründung äußern sich die Richter klar: "Der erkennende Senat, auf den die alleinige Zuständigkeit für die Besteuerung der Einkünfte aus selbständiger Arbeit übergegangen ist, geht unter Aufgabe der bisherigen BFH-Rechtsprechung (im Urteil des IV. Senats des BFH in BFHE 208, 280, BStBl II 2005, 288) davon aus, dass die Einnahmen eines Berufsbetreuers ihrer Art nach nicht den Einkünften aus Gewerbebetrieb, sondern den Einkünften aus selbständiger Arbeit zuzuordnen sind. Das gilt gleichermaßen für den berufsmäßigen Verfahrenspfleger, der Kraft seiner speziellen Kenntnisse - wie hier die Klägerin - insbesondere für Verfahren bestellt wird, die besondere Sachkunde erfordern." Hinsichtlich der Umsatzsteuer ist ab 01.07.2013 ein Steuerbefreiungstatbestand hinzugefügt worden. Der BFH hatte zuvor mit Urteil vom 25.4.2013 (V R 7/11) die Befreiung von der Umsatzsteuer aufgrund der Vorgaben der EU-Umsatzsteuerrichtlinie bejaht. Die Umsätze sind somit nunmehr gemäß § 4 Nr. 25 UStG steuerfrei. Demnach sind Leistungen steuerfrei, die von Einrichtungen erbracht werden, die als Vormünder nach § 1773 BGB oder als Ergänzungspfleger nach § 1909 BGB bestellt worden sind, sofern es sich nicht um Leistungen handelt, die nach § 1835 Absatz 3 BGB vergütet werden.

Umsatzsteuerpflichtig bleiben demnach der Aufwendungsersatz für berufliche Dienste (§ 1835 Abs. 3 BGB) sowie die Vergütungspauschalen für sonstige Pflegschaften wie z.B. Verfahrenspflegschaften und Nachlasspflegschaften.

Verbleiben die Umsätze jährlich unter 17.500,00 € kann auf Antrag die Kleinunternehmerregelung des § 19 UStG angewendet werden. Damit wären dann alle Umsätze steuerfrei. In die Bemessung der Grenze von 17.500,00 € werden nur die Umsätze einbezogen, die nicht von vornherein steuerfrei wären.

Nichts desto trotz wird eine Gewerbeanmeldung verlangt. Denn die Berufsbetreuung ist als solche grundsätzlich kein Freier Beruf im gewerberechtlichen Sinne. Deshalb müssen auch Rechtsanwälte ihre Tätigkeit als Berufsbetreuer gemäß § 14 GewO anzeigen.

Bei weiterführenden Detailfragen stehe ich Ihnen gern in einem persönlichen Gespräch zur Verfügung.

cpm - Steuerberater Claas-Peter Müller, Hamburg

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Kommentare

Gäste - Stephan Petz

am Montag, 24. Juli 2017 12:25

In den Pauschalen sind sämtliche Auslagen des Betreuers enthalten.
Kann ein Berufsbetreuer die Kosten für die Fahrten anlässlich der Betreuungen als Betriebsausgaben angeben? Sollte also jeder Berufsbetreuer ein Fahrtenbuch führen als Nachweis?

In den Pauschalen sind sämtliche Auslagen des Betreuers enthalten. Kann ein Berufsbetreuer die Kosten für die Fahrten anlässlich der Betreuungen als Betriebsausgaben angeben? Sollte also jeder Berufsbetreuer ein Fahrtenbuch führen als Nachweis?
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