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CPM Steuerberater News

Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
1 Minuten Lesezeit (174 Worte)

Reisekosten für ambulante Pflegedienste

Das neue Reisekostenrecht ab dem 01.01.2014 bringt einige Neuerungen - unter anderem auch für ambulante Pflegedienste und deren Pflegekräfte.

Eine grundlegende Neuerung für die Pflegedienste ist die Festlegung, dass ambulante Pflegekräfte in der Regel keine erste Tätigkeitsstätte mehr besitzen. Es liegt somit regelmäßig eine Auswärtstätigkeit vor. Zukünftig kann nicht mehr pauschal unterstellt werden, dass der Arbeitgeber regelmäßig "angesteuert" wird.

Arbeitgeber können somit die Reisekosten (z.B. gefahrene Kilometer x 0,30 €) steuerfrei und sozialversicherungsfrei erstatten bzw. die Arbeitnehmer können diese Aufwendungen als Werbungskosten geltend machen.

Eine erste Tätigkeitsstätte haben unter Umständen grundsätzlich nur noch Mitarbeiter, die organisatorische Aufgaben im Unternehmen übernehmen.

Weiterhin ist zu unterscheiden, ob Mitarbeiter die Fahrzeuge täglich von einem Sammelpunkt abholen müssen oder diese direkt von zu Hause nutzen können. Hier entstehen unter Umständen Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte.

Einschneidend ist auch die Änderung hinsichtlich der Verpflegungsmehraufwendungen. Ab einer Abwesenheit von 8 Stunden von der Wohnung können 12 € steuerfrei und sozialversicherungsfrei vom Arbeitgeber erstattet werden. Ab einer Abwesenheit von 24 Stunden können 24 € vom Arbeitgeber erstattet werden.

cpm - Steuerberater Claas-Peter Müller, Hamburg

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Kommentare

Gäste - Helga Hilpert

am Freitag, 28. April 2017 15:38

Sehr geehrte Damen und herren,
ich bin im ambulanten Pflegedienst tätig. Heute habe ich vom FA meinen Steuerbescheid erhalten.
Darin sind die geltend gemachten Verpflegungsmehraufwendungen nicht anerkannt und die vom Arbbeitgeber in Zeile 20 der Lohnsteuerbescheinigung eingetragenen und erstatteten Verpflegungsaufwendungen hat das FA mit geltend gemachten Reisekosten verrechnet., d.h. in Abzug gebracht. Meine Frage: ist dies in Ordnung?
Mit freundlichen Grüßen
Helga Hilpert

Sehr geehrte Damen und herren, ich bin im ambulanten Pflegedienst tätig. Heute habe ich vom FA meinen Steuerbescheid erhalten. Darin sind die geltend gemachten Verpflegungsmehraufwendungen nicht anerkannt und die vom Arbbeitgeber in Zeile 20 der Lohnsteuerbescheinigung eingetragenen und erstatteten Verpflegungsaufwendungen hat das FA mit geltend gemachten Reisekosten verrechnet., d.h. in Abzug gebracht. Meine Frage: ist dies in Ordnung? Mit freundlichen Grüßen Helga Hilpert

Gäste - cpm

am Sonntag, 07. Mai 2017 13:23

Hallo Frau Hilpert, die erstatteten Aufwendungen werden vom Finanzamt gegen die ansetzbaren Aufwendungen verrechnet. Ergibt sich hier ein Überhang, wird der leider draufgerechnet. Erhalten Sie weniger vom Arbeitgeber, als Sie anrechnen können, verbleibt ein Werbungskostenabzug in Höhe der Differenz.
MfG Müller

Hallo Frau Hilpert, die erstatteten Aufwendungen werden vom Finanzamt gegen die ansetzbaren Aufwendungen verrechnet. Ergibt sich hier ein Überhang, wird der leider draufgerechnet. Erhalten Sie weniger vom Arbeitgeber, als Sie anrechnen können, verbleibt ein Werbungskostenabzug in Höhe der Differenz. MfG Müller

Gäste - Steffi Thielen

am Dienstag, 16. Mai 2017 22:20

Guten abend,
meine Frage wäre, wie sieht es aus, wenn man in der ambulanten 24 std Versorgung tätig ist. Es gibt Dienste mit 7, 10 oder 12 Stunden. Es zählt doch die Abwesenheit aus der Wohnung, bezüglich der Verpflegungsmehraufwand Pauschale. Oder ? Das heisst wenn ich einen 7 Std Dienst habe, zu hause um 6:30 losfahre und um 14:50 wieder zurück bin, dann bin ich doch länger als 8 Std abwesend. Greift dann die Berechnung mit 12 €? Uns wird nämlich jeden Monat etwas anderes erzählt. Zuerst hiess es : reine arbeitsszeit muss mehr wie 8 Std sein, dann hiess es die gesamt Zeit.
Es wäre toll ,wenn ich eine Antwort bekommen würde.
Mit freundlichen Grüßen
Steffi T.

Guten abend, meine Frage wäre, wie sieht es aus, wenn man in der ambulanten 24 std Versorgung tätig ist. Es gibt Dienste mit 7, 10 oder 12 Stunden. Es zählt doch die Abwesenheit aus der Wohnung, bezüglich der Verpflegungsmehraufwand Pauschale. Oder ? Das heisst wenn ich einen 7 Std Dienst habe, zu hause um 6:30 losfahre und um 14:50 wieder zurück bin, dann bin ich doch länger als 8 Std abwesend. Greift dann die Berechnung mit 12 €? Uns wird nämlich jeden Monat etwas anderes erzählt. Zuerst hiess es : reine arbeitsszeit muss mehr wie 8 Std sein, dann hiess es die gesamt Zeit. Es wäre toll ,wenn ich eine Antwort bekommen würde. Mit freundlichen Grüßen Steffi T.
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