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Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
1 Minuten Lesezeit (285 Worte)

Berufsunfähigkeitsversicherung

Aufwendungen für eine Berufsunfähigkeitsversicherung können nach Ansicht des Bundesfinanzhofes (BFH) nicht in einen privaten und einen beruflichen bzw. betrieblichen Anteil aufgeteilt werden.

Entsprechend dem Beschluss des BFH (15.10.2013, VI B 20/13) beinhaltet eine Berufsunfähigkeitsversicherung keine Anteile für berufliche und private Risiken wie dies z.B. bei Unfallversicherungen oder Haftpflichtversicherungen der Fall ist. Eine Berufsunfähigkeitsversicherung ist ausschließlich dem privaten Bereich zuzuordnen und dient nur der Absicherung des Lebensunterhalts.

Aufwendungen sind nur dann Werbungskosten oder Betriebsausgaben, wenn sie beruflich oder betrieblich veranlasst sind und zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen dienen. Dies gelte auch für Versicherungsprämien.

In der Begründung zu dem Beschluss heißt es: "Nach ständiger Rechtsprechung sind Versicherungsprämien nur dann Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben, wenn sie beruflich veranlasst sind (§ 9 Abs. 1, § 4 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes). Soweit sie privat veranlasst sind, kommt der Sonderausgabenabzug in Betracht. Die Abgrenzung zwischen beruflicher und privater Veranlassung richtet sich danach, ob durch die Versicherung berufliche oder private Risiken abgedeckt werden... Da das abzudeckende Risiko regelmäßig zu einem nicht unwesentlichen Teil im privaten Lebensbereich angesiedelt ist, sind Beiträge zu Personenversicherungen in der Regel Sonderausgaben und nicht Werbungskosten. Entsprechend hat die Rechtsprechung die Beiträge für eine Krankentagegeld-Versicherung ebenso wie diejenigen zu einer Berufsunfähigkeits-Versicherung nicht als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben anerkannt. Zweck beider Versicherungen ist der Ausgleich krankheitsbedingter Einnahmeausfälle; mithin geht es um das Risiko krankheitsbedingter Vermögenseinbußen. Das Risiko einer Krankheit und daraus folgender Einnahmeausfälle ist letztlich der privaten Lebensführung zuzurechnen... Eine Aufteilung der Aufwendungen für eine Berufsunfähigkeits-Versicherung in einen privat und einen beruflich bzw. betrieblich veranlassten Anteil kommt nicht in Betracht, weil es nicht um eine Aufteilung oder Zuordnung beruflich und privat bedingter Risiken (wie z.B. Unfall-, Haftpflicht- oder Diebstahlrisiken) geht, sondern um das einheitlich dem privaten Bereich zuzuordnende Risiko der Sicherung des Lebensunterhalts." cpm - Steuerberater Claas-Peter Müller, Hamburg

 

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Samstag, 20. April 2024

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