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Golfturnier als Repräsentationsaufwand?
Unternehmen dürfen entstandene Aufwendungen für ein Golfturnier und angeschlossenem Essen nicht als steuerliche Betriebsausgaben absetzen. Dies entschied das Finanzgericht Hessen (22.05.2013, 11 K 1165/12).
Die Aufwendungen für ein Golfturnier seien Repräsentationsaufwendungen und fallen unter die Nichtabzugsvorschrift § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 4 EStG. Die Nr. 4 der Vorschrift beinhaltet Aufwendungen für Jagd oder Fischerei, für Segeljachten oder Motorjachten sowie für ähnliche Zwecke und für die hiermit zusammenhängenden Bewirtungen.
Nach Ansicht des Finanzgerichtes fallen die Aufwendungen für ein Golfturnier und die anschließende Bewirtung unter die ähnlichen Zwecke.
Handelsrechtlich sind solche entstehenden Aufwendungen selbstverständlich Betriebsausgaben, da diese betriebliche veranlasst sind. Steuerrechtlich sind diese Aufwendungen jedoch wieder hinzuzurechnen und dürfen den steuerlichen Gewinn nicht mindern.
cpm - Steuerberater Claas-Peter Müller, Hamburg
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