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Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
1 Minuten Lesezeit (145 Worte)

Sachspenden sind auch Sonderausgaben

Sie haben Kinder, die gerade im EM-Fieber sind und nun unbedingt einem Fußballverein beitreten wollen? Dann am besten gleich Mitgliedschaft unterschreiben und noch obendrauf dem Verein ein paar Fußbälle spenden – das findet auch der Fiskus gut und erkennt Sonderausgaben an!

Nicht nur Geldspenden sind als Sonderausgaben abzugsfähig. Auch Sachspenden sind in vielen Fällen steuerlich abziehbar, nämlich dann, wenn die gespendete Sache für steuerbegünstigte Satzungszwecke verwendet wird (§ 10b Abs. 3 Satz 1 EStG). Dazu gehören die ideellen steuerbegünstigten Zwecke des Vereins und die sogenannten Zweckbetriebe des Vereins, wie z.B. eine Tombola, wenn die Lotterie oder Ausspielung von den zuständigen Behörden genehmigt wurde und der Reinertrag unmittelbar und ausschließlich zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke verwendet wird (§ 68 Nr. 6 AO).

Nicht begünstigt sind hingegen Spenden für einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb des Vereins. Dazu können z.B. Vereinsfeste, Basare und Flohmärkte gehören.

cpm - Steuerberater Claas-Peter Müller, Hamburg

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Donnerstag, 28. März 2024

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