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Gehalts-Zuflussfiktion bei beherrschenden GGF
Der BFH hatte sich in einem Urteil (15.05.2013, VI R 24/12) damit zu beschäftigen, inwieweit die Fiktion eines Zuflusses eines Geschäftsführergehaltes vorliegt, wenn ein mit mindestens 50% beteiligter, beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführers (GGF) ein Gehaltsverzicht vornimmt.
Bei beherrschenden GGF wird ein Zufluss der Gehälter dann fiktiv angenommen, wenn der Anspruch des GGF gegenüber der Gesellschaft fällig und die Gesellschaft auch zahlungsfähig ist.
Soll also wirksam und steuerlich unschädlich auf eine Gehaltszahlung verzichtet werden, muss ein Verzicht vor entsprechender Fälligkeit stattfinden. Der BFH vertrat in seinem Urteil die Meinung, dass bei keiner Bildung einer Gehaltsverbindlichkeit seitens der Gesellschaft, der GGF konkludent seine Ansprüche aufgegeben hätte.
Im Zweifelfall empfehle ich jedoch, den Verzicht schriftlich zu fixieren und das bereits zu einem Zeitpunkt, zu dem der Anspruch eindeutig noch nicht entstanden ist.
cpm - Steuerberater Claas-Peter Müller, Hamburg
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