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Erbfolge und Gewinnfeststellung
Der BFH hatte sich in einem Urteil (16.05.2013, IV R 15/10) dahingehend zu äußern, wer bei einer Erbauseinandersetzung über eine Personengesellschaft in eine Gewinnfeststellung mit einzubeziehen ist.
Die Leitsätze zu diesem Urteil wurden wie folgt formuliert:
- Wird nach dem Tod des Gesellschafters einer unternehmerisch tätigen Personengesellschaft ein Streit darüber, wer infolge seiner Stellung als Erbe Gesellschafter geworden ist, durch einen Vergleich beigelegt, aufgrund dessen jemand gegen Erhalt eines Geldbetrags auf die Geltendmachung seiner Rechte als Erbe verzichtet, und war diese Person gesellschaftsrechtlich nicht von der Rechtsnachfolge in den Gesellschaftsanteil ausgeschlossen, steht sie einem Miterben gleich, der im Rahmen einer Erbauseinandersetzung aus der Personengesellschaft ausscheidet.
- Die Abfindung führt in einem solchen Fall zu einem tarifbegünstigten Gewinn, der im Rahmen der gesonderten und einheitlichen Feststellung der Einkünfte aus der Personengesellschaft festgestellt wird.
Die Richter erkannten daher, dass die Kläger (Erben) an der Gewinnfeststellung für das Streitjahr zu beteiligen gewesen waren. Dies folgt daraus, dass sie ursprünglich an den Einkünften zumindest in der Art beteiligt waren, dass ihnen eine Abfindungen zustand, da sie offenbar ursprünglich als Miterbe oder Mitgesellschafter galten. Daher ist der Vorgang der Abfindungszahlung auf die Durchsetzung ihrer entsprechenden Rechtspositionen zu werten. Dieser Vorgang ist als Veräußerung eines Mitunternehmeranteils zu behandeln.
Deshalb sei die Abfindungszahlung als Veräußerungserlös gemäß § 16 Abs. 2 EStG zu besteuern. Der Veräußerungsgewinn des Abgefundenen muss deshalb wie bei der Übertragung eines Gesellschaftsanteils ermittelt werden.
cpm - Steuerberater Claas-Peter Müller, Hamburg
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