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Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
2 Minuten Lesezeit (324 Worte)

Herstellungskosten oder Erhaltungsaufwand?

Der BFH hatte sich mit Urteil vom 15.05.2013 (IX R 36/12) dahingehend zu äußern, ob der Umbau eines Flachdaches Herstellungskosten oder Erhaltungsaufwand sei, wenn die Fläche nur geringfügig verändert wurde.

Die Richter formulierten Ihre Leitsätze wie folgt:

  1. Unter dem Gesichtspunkt der Erweiterung sind (nachträgliche) Herstellungskosten  - neben Anbau und Aufstockung - auch gegeben, wenn nach Fertigstellung des Gebäudes seine nutzbare Fläche - wenn auch nur geringfügig - vergrößert wird (hier: Satteldach statt Flachdach). Auf die tatsächliche Nutzung sowie auf den etwa noch erforderlichen finanziellen Aufwand für eine Fertigstellung zu Wohnzwecken kommt es nicht an.
  2. Die "nutzbare Fläche" umfasst nicht nur die (reine) Wohnfläche (einer Wohnung/eines Gebäudes) i.S. des § 2 Abs. 1, Abs. 2, § 4 WoFlV, sondern auch die zur Wohnung/zum Gebäude gehörenden Grundflächen der Zubehörräume sowie die den Anforderungen des Bauordnungsrechts nicht genügenden Räume (§ 2 Abs. 3 Nrn. 1, 2 WoFlV).
Damit wird die herrschende Rechtsprechung bestätigt. In der Urteilsbegründung äußerten die Richter, dass Aufwendungen, die durch die Absicht entstehen, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu erzielen (§ 21 Abs. 1 EStG), dann nicht als Werbungskosten (§ 9 Abs. 1 EStG) sofort abziehbar sind, wenn es sich um Herstellungskosten handelt.

Welche Aufwendungen zu den Herstellungskosten zählen, bestimme sich nach § 255 Abs. 2 Satz 1 HGB. Danach sind Herstellungskosten Aufwendungen, die durch den Verbrauch von Gütern und die Inanspruchnahme von Diensten für die Herstellung eines Vermögensgegenstandes, seine Erweiterung oder für eine über seinen ursprünglichen Zustand hinausgehende wesentliche Verbesserung entstehen. So sind Aufwendungen für die Erweiterung eines Gebäudes stets als Herstellungskosten zu beurteilen, auch wenn die Erweiterung nur geringfügig ist.

Unter dem Gesichtspunkt der Erweiterung sind (nachträgliche) Herstellungskosten, neben Anbau und Aufstockung auch gegeben, wenn nach Fertigstellung bisher nicht vorhandene Bestandteile in das Gebäude eingefügt (Substanzmehrung) werden bzw. seine nutzbare Fläche vergrößert wird und dies eine "Erweiterung der Nutzungsmöglichkeit des Gebäudes" zur Folge hat. Auf die tatsächliche (Nicht-)Nutzung komme es nicht an.

Haben Sie Fragen zur richtigen Zuordnung, sprechen Sie mich gern an.

cpm - Steuerberater Claas-Peter Müller, Hamburg

 

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Montag, 29. April 2024

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