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Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
2 Minuten Lesezeit (468 Worte)

Arbeitszimmer trotz Poolarbeitsplatz

Die Kosten eines Großbetriebsprüfers für sein häusliches Arbeitszimmer sind als Werbungskosten abzugsfähig, wenn ihm für seine berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht (FG Düsseldorf, Urteil v. 23.4.2013 - 10 K 822/12 E).

Nach § 9 Abs. 5 i.V.m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 Buchst. b Satz 1 EStG können Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie die Kosten die Ausstattung nicht als Werbungskosten abgezogen werden. Dies gilt aber dann nicht, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 Buchst. b Satz 2 EStG). Ist dies der Fall, wird die Höhe der abziehbaren Aufwendungen auf 1.250 € begrenzt.

Das Gericht führte in der Urteilsbegründung unter anderem folgendes aus: "... Ein "anderer Arbeitsplatz" im Sinne der Abzugsbeschränkung ist grundsätzlich jeder Arbeitsplatz, der zur Erledigung büromäßiger Arbeiten geeignet ist. Die Abzugsbeschränkung setzt keinen eigenen, räumlich abgeschlossenen Arbeitsbereich voraus. Auch ein Raum, den sich der Steuerpflichtige mit weiteren Personen teilt, kann ein anderer Arbeitsplatz im Sinne der Abzugsbeschränkung sein (BFH-Urteil vom 7.8.2003 VI R 17/01, BFHE 203, 130, Bundessteuerblatt –BStBl‑ II 2004, 78; FG Niedersachsen, Urteil vom 22. Juni 2010, 12 K 482/08, Entscheidungen der Finanzgerichte –EFG‑ 2011, 602). Des Weiteren setzt die gesetzliche Regelung auch nicht voraus, dass dem Steuerpflichtigen ein "angemessener" oder "ruhiger" anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht (FG Niedersachsen, Urteil vom 22. Juni 2010, 12 K 482/08, EFG 2011, 602). So ist Publikumsverkehr für die Frage, ob es sich um einen anderen Arbeitsplatz im Sinne der Abzugsbeschränkung handelt, grundsätzlich ebenfalls unbeachtlich (BFH-Urteile vom 7.8.2003 VI R 118/00, BFHE 203, 122, BStBl II 2004, 82 und vom 7.8.2003 VI R 162/00, BFHE 203, 124, BStBl II 2004, 83). Ein solcher Arbeitsplatz steht allerdings nur dann „für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit ... zur Verfügung“, wenn ihn der Steuerpflichtige in dem konkret erforderlichen Umfang und in der konkret erforderlichen Art und Weise tatsächlich nutzen kann. Übt der Steuerpflichtige nur eine berufliche Tätigkeit aus, muss geprüft werden, ob ein ‑ an sich vorhandener ‑ anderer Arbeitsplatz auch tatsächlich für alle Aufgabenbereiche dieser Erwerbstätigkeit zur Verfügung steht. Dies folgt aus dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung und insbesondere aus dem ihr zugrunde liegenden Leitgedanken der „Erforderlichkeit“ von Aufwendungen. Der Steuerpflichtige ist auch dann auf das häusliche Arbeitszimmer angewiesen, wenn er dort einen nicht unerheblichen Teil seiner beruflichen Tätigkeit verrichten muss (BFH-Urteil vom 7.8.2003 VI R 17/01, BFHE 203, 130, BStBl II 2004, 78). Die Beurteilung, ob ein anderer Arbeitsplatz für alle Aufgabenbereiche der Erwerbstätigkeit genutzt werden kann, ist anhand der objektiven Umstände des konkreten Einzelfalls vorzunehmen (BFH-Beschluss vom 5.3.2008 VI B 95/07, Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs ‑BFH/NV‑ 2008, 956 m.w.N.; BFH-Urteil vom 5.10.2011 VI R 91/10, BFHE 235, 372, BStBl II 2012, 127)..." Das Gericht hat die Revision zum BFH zugelassen.

cpm - Steuerberater Claas-Peter Müller, Hamburg

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Donnerstag, 02. Mai 2024

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