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Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
3 Minuten Lesezeit (505 Worte)

Zur Reichweite der 1%-Regelung

Der BFH hat in jüngster Zeit in mehreren Urteilen zur Privatnutzung von Pkw Stellung bezogen und dabei seine bisherige Rechtsprechung etwas korrigiert. Dabei stellten die Richter fest, dass die Überlassung eines Dienstwagens zur privaten Nutzung grundsätzlich immer zu Arbeitslohn führt. Dabei komme es auf die tatsächlichen Nutzungsverhältnissen nicht an.

Des Weiteren hat der BFH festgestellt, dass die 1%-Regelung erst zur Anwendung komme, wenn feststeht, dass das Dienstfahrzeug dem jeweiligen Arbeitnehmer arbeitsvertraglich oder auf Grundlage einer konkludent getroffenen Nutzungsvereinbarung tatsächlich zur privaten Nutzung überlassen wurde (BFH, 21.03.2013, VI R 31/10 und VI 46/11;  18.04.2013, VI R 42/12 und VI R 23/12).

Steht hingegen nicht eindeutig fest, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen Dienstwagen zur privaten Nutzung überlassen hat, kann auch der Beweis des ersten Anscheins diese fehlende Feststellung nicht ersetzen. Nutzt ein Gesellschafter-Geschäftsführer das betriebliche Fahrzeug allerdings unbefugt privat, liege kein Arbeitslohn, sondern eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) vor.

Die Leitsätze formulierte der BFH wie folgt:

  1. Die unentgeltliche oder verbilligte Überlassung eines Dienstwagens durch den Arbeitgeber an den Arbeitnehmer für dessen Privatnutzung führt unabhängig davon, ob und in welchem Umfang der Arbeitnehmer den betrieblichen PKW tatsächlich privat nutzt, zu einem lohnsteuerlichen Vorteil (Abgrenzung vom BFH-Urteil vom 7. November 2006 VI R 19/05, BFHE 215, 256, BStBl II 2007, 116).
  2. Ob der Arbeitnehmer den Beweis des ersten Anscheins, dass dienstliche Fahrzeuge, die zu privaten Zwecken zur Verfügung stehen, auch tatsächlich privat genutzt werden, durch die substantiierte Darlegung eines atypischen Sachverhalts zu entkräften vermag, ist damit für die Besteuerung des Nutzungsvorteils nach § 8 Abs. 2 Satz 2 EStG unerheblich (Änderung der Rechtsprechung).
  3. Die Übernahme der Beiträge für die Mitgliedschaft eines angestellten GmbH-Geschäftsführers in einem Golfclub führt zu Arbeitslohn, auch wenn eine solche Mitgliedschaft dem Beruf förderlich ist.
  4. Über die Frage, ob und welches betriebliche Fahrzeug dem Arbeitnehmer ausdrücklich oder doch zumindest konkludent auch zur privaten Nutzung überlassen ist, entscheidet das FG unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung.
  5. Steht nicht fest, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen Dienstwagen zur privaten Nutzung überlassen hat, kann auch der Beweis des ersten Anscheins diese fehlende Feststellung nicht ersetzen.
  6. Dies gilt auch beim angestellten Geschäftsführer eines Familienunternehmens. Auch in einem solchen Fall lässt sich kein allgemeiner Erfahrungssatz des Inhalts feststellen, dass ein Privatnutzungsverbot nur zum Schein ausgesprochen ist oder der (Allein-)Geschäftsführer ein Privatnutzungsverbot generell missachtet.
Steht einem Arbeitnehmer somit ein Fahrzeug unentgeltlich oder zumindest verbilligt auch zur privaten Nutzung zur Verfügung, so stellt diese Tatsache bei dem Arbeitnehmer einen steuerpflichtigen Nutzungsvorteil dar, selbst dann, wenn der Arbeitnehmer das entsprechende Fahrzeug tatsächlich nicht privat nutzt. Die Möglichkeit, die Vermutung dieser privaten Nutzung zu widerlegen, ist nun im Arbeitnehmerverhältnis entfallen.

Bei Gewinneinkünften ist aber ein Beweis des Nichtvorliegens einer privaten Nutzung wohl weiterhin möglich, wenn für private Fahrten ein anderes Fahrzeug zur Verfügung steht, das dem betrieblichen Fahrzeug in Status und Gebrauchswert vergleichbar ist (BFH, 04.12.2012, VIII R 42/09). Der Beweis des ersten Anscheins, der für eine private Nutzung betrieblicher PKW spricht, ist entkräftet, wenn für private Fahrten andere Fahrzeuge zur Verfügung stehen, die dem betrieblichen Fahrzeug in Status und Gebrauchswert vergleichbar sind. cpm - Steuerberater Claas-Peter Müller, Hamburg

 

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Sonntag, 05. Mai 2024

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