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Grunderwerbssteuer: Bemessungsgrundlage vermindert sich bei Übernahme von Erwerbsnebenkosten
In einem aktuell entschiedenen Fall hat sich der Verkäufer eines Grundstücks im notariellen Kaufvertrag dazu verpflichtet, dem Käufer die Erwerbsnebenkosten (Notargebühren und Eintragung in das Grundbuch) zu erstatten. Diese von der gesetzlichen Regel (§ 448 Abs. 2 BGB) abweichenden Kosten mindern den (erworbenen) Erstattungsanspruch der Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer (BFH, 17.4.2013, II R 1/12).
Die Grunderwerbsteuer bemisst sich gemäß § 8 Abs. 1 GrEStG nach dem Wert der Gegenleistung. Als Gegenleistung gilt nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG der Kaufpreis einschließlich der vom Käufer übernommenen sonstigen Leistungen und der dem Verkäufer vorbehaltenen Nutzungen.
Der BFH weiter in seiner Entscheidung:
"Ist der Grundstücksverkäufer außer zur Grundstücksübereignung zu weiteren Leistungen verpflichtet, ist für die Frage, inwieweit die Gegenleistung des Erwerbers Entgelt für den Grundstückserwerb darstellt, vom grunderwerbsteuerrechtlichen Grundstücksbegriff (§ 2 GrEStG) auszugehen. Der Erwerb von Geldforderungen oder anderen Vermögenspositionen, die nicht unter den Grundstücksbegriff des GrEStG fallen, ist grunderwerbsteuerrechtlich unerheblich. Der Aufwand für diesen Erwerb unterliegt daher nicht der Grunderwerbsteuer (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 9. Oktober 1991 II R 20/89, BFHE 165, 548, BStBl II 1992, 152)."
cpm - Steuerberater Claas-Peter Müller, Hamburg
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