CPM Steuerberater News
Gewerblicher Grundstückshandel
Nach Ansicht des BFH, ist es für die Bestimmung des Vorliegens eines gewerblichen Grundstückshandels unerheblich, aus welchen Gründen Verkäufe vorgenommen werden. Dies soll auch für wirtschaftliche Zwänge gelten; z.B. Verkäufe zur Abwendung von Zwangsversteigerungsmaßnahmen.
Die Drei-Objekt-Grenze hätte die Bedeutung eines Anscheinsbeweises, so die Richter. Die Aussagekraft dieser Regelung, kann aber durch den Einzelfall widerlegt werden. Der Grund, warum eine Veräußerung jedoch stattgefunden hat, spielt hierfür keine Rolle (BFH, 27.09.2012, III R19/11).
cpm - Steuerberater Claas-Peter Müller, Hamburg
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