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Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
1 Minuten Lesezeit (225 Worte)

Was können Vermieter von der Steuer absetzen?

Bei vermieteten Wohngebäuden, die nach dem 31. Dezember 1924 fertig gestellt wurden, beträgt die Nutzungsdauer 50 Jahre. Damit kann ein Käufer zwei Prozent vom Kaufpreis pro Jahr 50 Jahre lang absetzen. Bei vermieteten Wohngebäuden, die vor dem 1. Januar 1925 fertig gestellt wurden, beträgt die Nutzungsdauer 40 Jahre, also 2,5 Prozent Abschreibung pro Jahr.

Nicht nur der eigentliche Kaufpreis auch manche Anschaffungsnebenkosten müssen abgeschrieben werden und können nicht auf einmal abgezogen werden. Zu den Kosten gehören beispielsweise die Makler- und die Notargebühr, die Grunderwerbsteuer aber auch die Kosten für den Grundbucheintrag. Zu beachten ist hierbei, dass die Kosten, die auf das Grundstück also den Grund und Boden entfallen nicht abgeschrieben werden dürfen. Da der Grund und Boden nicht abnutzbar ist, wirken sich dessen Anschaffungskosten erst wieder beim Verkauf gewinnmindernd steuerlich aus.

Befindet sich das Gebäude noch im Bau, sind auch die tatsächlich entstandenen Fahrtkosten zur Baustelle steuerlich berücksichtigungsfähig. Ebenso die Fahrtkosten zur Bank und zum Notar aufgrund des Erwerbs der Immobilie sowie die Fahrten zu den Besichtigungsterminen sollten dem Fiskus in Rechnung gestellt werden.

Das Darlehen selbst ist natürlich nicht berücksichtigungsfähig, da die Anschaffungskosten ja bereits über die Abschreibung des Gebäudes geltend gemacht werden. Aber die Darlehenszinsen sind Werbungskosten und können abgesetzt werden. Aber nur, wenn die Immobilie vermietet wird.

Zu weitergehenden Detailfragen stehe ich Ihnen natürlich gern zur Verfügung.

cpm - Steuerberater Claas-Peter Müller, Hamburg

 

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Sonntag, 05. Mai 2024

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