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Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
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Alters-Vorsorgeaufwendungen

Vorsorgeaufwendungen für Beiträge z.B. in die gesetzliche Rentenversicherung (gRV) oder zum Aufbau einer eigenen kapitalgedeckten Altersversorgung (entsprechend der Bedingungen gem. § 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG) zuzüglich eines eventuellen Arbeitgeberanteils sind bis zu einem Betrag in Höhe von € 20.000,00 in der Einkommensteuererklärung zu berücksichtigen. Bei zusammen veranlagenden Ehegatten verdoppelt sich der Höchstbetrag.

Der § 10 Abs. 3  S. 3  EStG gibt einige Besonderheiten in der Berechnung der entsprechenden Beträge vor (hier mich bitte bei Bedarf ansprechen). Im Kalenderjahr 2005 waren 60% der entsprechend ermittelten Vorsorgeaufwendungen anzusetzen. Dieser Prozentsatz erhöht sich bis 2025 um jährlich 2%. In 2012 sind dies also 74%.

Die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge (Pflichtbeiträge) und die Rentenversicherungsbeiträge (Riesterbeiträge mal ausgenommen) sind also die Beträge, die den größten Einfluss auf das zu versteuernde Einkommen und damit auf die Einkommensteuer haben.

Um hier zielgerichtet Steuerersparnise zu entwickeln und gleichzeitig die Altersvorsorge aufzubauen, können sich somit kurz vor Jahresschluss noch sinnvolle Gedanken gemacht werden. Ob Einmalzahlungen oder Raten spielt keine Rolle - Zahlungsfluss in 2012 ist ausreichend.

Entsprechende Gehaltsumwandlungen machen natürlich auch Sinn.

Sprechen Sie mich gern an.

cpm - Steuerberater Claas-Peter Müller, Hamburg
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Montag, 29. April 2024

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