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Kapitalerträge aus Darlehen zwischen Familienangehörigen
Laut höchstrichterlicher Rechtssprechung sind die Regelungen der Abgeltungssteuer (§ 32d EStG 2009) verfassungsgemäß. Deshalb findet die Abgeltungsteuer keine Anwendung auf Zinseinnahmen aus Angehörigenverträgen (FG Niedersachsen, Urteil v. 18.6.2012 - 15 K 417/10).
Deshalb finden die Bestimmungen des § 32d Abs. 2 Nr. 1 EStG nur dann Anwendung, wenn der Darlehensnehmer eine natürliche Person ist, die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbständiger Arbeit und Vermietung und Verpachtung oder Einkünfte i.S. des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb EStG und § 22 Nr. 3 EStG erzielt und die Darlehenszinsen als Betriebsausgaben oder Werbungskosten geltend gemacht werden kann.
Die oben genannten Regelungen sind natürlich vielschichtiger und ausnahmenreicher. Wenn Sie zu Detailfragen Lösungen suchen, sprechen Sie mich gern an.
cpm - Steuerberater Claas-Peter Müller, Hamburg
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