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Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
1 Minuten Lesezeit (274 Worte)

häusliches Arbeitszimmer

Der Höchstbetrag für die Geltendmachung der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer ist objekt- und nicht personenbezogen (FG Baden-Württemberg, Urteil v. 12.7.2012 - 3 K 447/12; Revision zugelassen).

Der BFH und die Finanzverwaltung sind der Auffassung, dass ist die Abzugsbeschränkung in § 4 Abs. 5 EStG hinsichtlich des häuslichen Arbeitszimmers objektbezogen. Somit ist der abziehbare Aufwand unabhängig von der Anzahl der die entsprechenden Räume nutzenden Personen auf 1.250 € beschränkt. Es ist also auch egal, wie groß der Raum ist oder aus wievielen Räumen der Arbeitsbereich besteht.

Die Richter des FG Baden-Würtemberg sind der Meinung, dass die Regelung objektbezogen auszulegen wäre. Dies würde aus der Gegenüberstellung mit der unbegrenzten Abzugsmöglichkeit deutlich werden. Der Gesetzgeber wolle den begrenzten Abzug der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nur in bestimmten Ausnahmefällen zulassen. Der dagegen unbegrenzte Abzug der Kosten solle nur in eng abgegrenzten weiteren Ausnahmefällen Zulassung finden.

Eine Verdoppelung oder Vervielfachung des begrenzten Abzugsbetrages eines Zimmers durch z.B. Einziehung von Zwischenwänden oder die Mehrfachnutzung durch mehrere Personen würde die für die Regel beabsichtigte Deckelung der angefallenen Kosten einem unbegrenzten Abzug nahe kommen. Damit wäre die Differenzierung der beiden Alternativen ausgehebelt.

Gegen eine Verdoppelung oder Vervielfachung des Begrenzungsbetrages spräche nach Meinung der Richter auch, dass die Mietaufwendungen bei einer Mehrfachnutzung nicht automatisch steigen. Ein höherer Aufwand entstehe eigentlich nur und vor allem für die Einrichtungsgegenstände. Diese Aufwendungen sind jedoch in der Begrenzung nicht inbegriffen.

Gegen dieses Urteil hat das Finanzgericht Revision zugelassen.

Jedoch ist es so, dass den Klägern der Höchstbetrag von 1.250 € zweimal zustehen würde, wenn jeder in einem separaten Arbeitszimmer anstatt in einem gearbeitet hätte.

Wenn Sie Fragen zur Abziehbarkeit Ihrer häuslichen Arbeitszimmers haben, sprechen Sie mich gern an.

Quelle: FG Baden-Württemberg online

cpm - Steuerberater Claas-Peter Müller, Hamburg

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Samstag, 27. April 2024

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