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Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
1 Minuten Lesezeit (116 Worte)

BFH: Kein ermäßigter Steuersatz für gemeinnützigen Seminarveranstalter

Bislang waren gemeinnützige Seminarveranstalter bereits gezwungen, eine einheitliche Teilnahmegebühr, die zum Beispiel Mittagessen oder Übernachtung mit Frühstück beim Seminar umfasst, aufzuteilen und den für Kost und Logie anfallenden Preisanteil zu versteuern.

Während gemeinnützige Seminarveranstalter bisher nach der für sie geltenden Sondervorschrift des § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a des Umsatzsteuergesetzes (UStG) den ermäßigten Steuersatz anwenden konnten, entschied der Bundesfinanzhof (BFH) nunmehr, dass Beherbergung und Beköstigung dem Regelsteuersatz unterliegen (Urt. v. 08.03.2012, Az. V R 14/11).

Gemeinnützige Seminaranbieter unterliegen demnach dann drei gesonderten Regelungen für erbrachte Leistungen: Die Seminarveranstaltung selbst ist steuerfrei, die Beherbergung ist mit sieben Prozent und das Mittagessen beim Seminar ist mit 19 Prozent zu versteuern.

cpm - Steuerberater Claas-Peter Müller, Hamburg

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Sonntag, 28. April 2024

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