CPM Steuerberater News
Wann gilt die Kultur-/Tourismusförderabgabe als durchlaufender Posten?
Umsatzsteuer fällt auf eine von der Kommune erhobene Übernachtungssteuer nicht an, da diese steuerlich als durchlaufender Posten gilt und in der Rechnung gesondert ausgewiesen werden muss.
Um die Senkung des Mehrwertsteuersatzes für Hotelübernachtungen zu kompensieren, haben einige Kommunen eine Übernachtungssteuer oder auch Kultur-/Tourismusförderabgabe für Übernachtungen oder Eintrittsgelder eingeführt.Schuldner der Abgabe ist nach den Satzungen, beispielsweise für Jena, Erfurt oder Weimar, jeweils der Übernachtungsgast, der Käufer der Eintrittskarte oder der Besucher der Veranstaltung.
Hotels, Kultureinrichtungen und Veranstalter müssen die Abgabe für die Stadt einnehmen. Bei einer solchen Abgabe handelt es sich um einen klassischen durchlaufenden Posten
, der sich in der Gewinnermittlung des z.B. Veranstalters nicht auswirken darf.
(LFD Thüringen, Vfg. vom 13.12.2011, DStR 2012 S. 297)
cpm - Steuerberater Claas-Peter Müller, Hamburg
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