Eingabehilfen öffnen

Skip to main content

CPM Steuerberater News

Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
1 Minuten Lesezeit (153 Worte)

Wann gilt die Kultur-/Tourismusförderabgabe als durchlaufender Posten?

Umsatzsteuer fällt auf eine von der Kommune erhobene Übernachtungssteuer nicht an, da diese steuerlich als durchlaufender Posten gilt und in der Rechnung gesondert ausgewiesen werden muss.

Um die Senkung des Mehrwertsteuersatzes für Hotelübernachtungen zu kompensieren, haben einige Kommunen eine Übernachtungssteuer oder auch Kultur-/Tourismusförderabgabe für Übernachtungen oder Eintrittsgelder eingeführt.

Schuldner der Abgabe ist nach den Satzungen, beispielsweise für Jena, Erfurt oder Weimar, jeweils der Übernachtungsgast, der Käufer der Eintrittskarte oder der Besucher der Veranstaltung.
Hotels, Kultureinrichtungen und Veranstalter müssen die Abgabe für die Stadt einnehmen. Bei einer solchen Abgabe handelt es sich um einen klassischen durchlaufenden Posten, der sich in der Gewinnermittlung des z.B. Veranstalters nicht auswirken darf.

Es fällt zudem auf die Abgabe keine Umsatzsteuer an. Die Abgabe muss daher in der Rechnung gesondert ausgewiesen sein und darf nicht in die Bemessungsgrundlage für die Übernachtungsleistung oder Kulturleistung einbezogen werden.

(LFD Thüringen, Vfg. vom 13.12.2011, DStR 2012 S. 297)
cpm - Steuerberater Claas-Peter Müller, Hamburg
Stay Informed

When you subscribe to the blog, we will send you an e-mail when there are new updates on the site so you wouldn't miss them.

Ähnliche Beiträge

 

Kommentare

Derzeit gibt es keine Kommentare. Schreibe den ersten Kommentar!
Bereits registriert? Hier einloggen
Dienstag, 30. April 2024

Sicherheitscode (Captcha)