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Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
1 Minuten Lesezeit (150 Worte)

Geographie-Lehrerin: Nicht jede Reise ohne Weiteres absetzbar

Reisen, die sowohl beruflich als auch privat veranlasst sind, können grundsätzlich zu Werbungskosten führen. Diese werden jedoch nur dann anerkannt, wenn der berufliche Anlass nachgewiesen wird.

Im Fall einer Geographielehrerin, die an einer organisierten Studienreise nach China, einer von L.I.S.A. angebotenen Studienreise nach Paris sowie an einem vom Institut für internationale Zusammenarbeit im Deutschen Volkshochschulverband angebotenen Seminar Dialog der Kulturen II; Marokko: Frauenleben und -Arbeit im Rifgebirge teilnahm, lehnte das Finanzamt die Werbungskosten ab. Vor dem Finanzgericht erreichte die Lehrerin immerhin eine Anerkennung von 96 % der Kosten für das Seminar Dialog der Kulturen.

Abgesehen davon, meinten die Finanzrichter, seien die geltend gemachten Aufwendungen nicht beruflich veranlasst gewesen. Der BFH stimmte dem FG in seiner Entscheidung zu, da die konkreten Bezüge zur beruflichen Tätigkeit fehle.

(BFH-Urteil vom 19.1.2012, VI R 3/11)

Über die zu beachtenden Besonderheiten berate ich gern in einem persönlichen Gespräch.

cpm - Steuerberater Claas-Peter Müller, Hamburg

 

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Montag, 06. Mai 2024

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