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Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
1 Minuten Lesezeit (108 Worte)

Schulgeld für Privatschule - Welche Kosten sind abziehbar?

Als Sonderausgaben sind 30 % des Schulgeldes absetzbar, höchstens aber € 5.000 (§ 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG).  Besteht der Kindergeldanspruch nicht für das ganze Jahr, wird der Höchstbetrag von € 5.000 zeitanteilig gekürzt.

Steuerlich nicht anerkannt werden die Ihnen von der Schule in Rechnung gestellten Kosten für Unterkunft und Verpflegung Ihres Kindes, für von Ihnen bezahlte Schulkleidung, Fahrten zur Schule und Schulbücher.

Zum Nachweis der Schulgeldzahlungen muss dem Finanzamt eine Bescheinigung der Privatschule/Fördervereins vorgelegt werden. Die restlichen 70% des Schulgeldes, die nicht als Sonderausgaben absetzbar sind, könnte bei einer Behinderung des Kindes eine allgemeine außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG sein.

cpm - Steuerberater Claas-Peter Müller, Hamburg

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Samstag, 27. April 2024

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