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Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
2 Minuten Lesezeit (375 Worte)

Kein Ehegattensplitting bei Zweitfrau (FG)

Eine Zusammenveranlagung mit der im Koma liegenden Ehefrau kommt nicht in Betracht, wenn der Ehemann bereits mit einer neuen Partnerin zusammenlebt und aus dieser Beziehung ein Kind hervorgegangen ist (FG Köln, Urteil v. 16.6.2011 - 10 K 4736/07).

Ehegatten, die beide unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben und bei denen diese Voraussetzungen zu Beginn des Veranlagungszeitraums vorgelegen haben oder im Laufe des Veranlagungszeitraums eingetreten sind, können zwischen getrennter und Zusammenveranlagung wählen. Ehegatten leben nach ständiger Rechtsprechung des BFH dauernd getrennt, wenn die zum Wesen der Ehe gehörende Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft nach dem Gesamtbild der Verhältnisse nicht mehr besteht.

In dem Verfahren klagte ein Mann auf Zusammenveranlagung mit seiner im Wachkoma liegenden Ehefrau, die in einem Pflegeheim untergebracht war. Zur Haushaltsführung und Versorgung der beiden ehelichen Kinder nahm der Kläger gegen Kost und Logis eine Frau auf, die im Streitjahr vom Kläger ein Kind bekam. Das Finanzamt lehnte daraufhin die Zusammenveranlagung des Klägers mit seiner Ehefrau ab.

Das Gericht führte aus: Leben Ehegatten durch zwingende äußere Umstände für unabsehbare Zeit räumlich getrennt (etwa in Fällen langer Krankheit oder bei Verbüßung lebenslanger Haftstrafen), so kann die eheliche Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft gleichwohl noch bestehen, wenn die Ehegatten die Absicht haben, diese Gemeinschaft im Rahmen des Möglichen aufrechtzuerhalten und nach Wegfall der Hindernisse die volle eheliche Gemeinschaft wiederherzustellen. Für die Frage, ob Ehegatten dauernd getrennt leben, kommt es daher allein auf das Verhältnis zwischen den Ehegatten an. Dabei ist jedoch der Umstand zu berücksichtigen, dass niemand nebeneinander zwei Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaften führen kann. Lebt der Ehegatte mit einer anderen Person zusammen und ist ein gemeinsames Kind vorhanden, so kann dies darauf schließen lassen, dass eine Lebensgemeinschaft mit dem Ehegatten nicht mehr besteht (BFH, Urteil v. 5.10.1966 - VI 42/65). Nach diesen Grundsätzen war im Streitfall von einem dauernden Getrenntleben des Klägers von seiner Ehefrau auszugehen. Spätestens seit der Geburt des gemeinsamen Kindes kann von der Begründung einer neuen Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft ausgegangen werden, durch die die Gemeinschaft mit der im Koma liegenden Ehefrau aufgehoben worden ist.

Der 10. Senat hat die Revision gegen sein Urteil zum BFH zugelassen, weil bisher noch nicht höchstrichterlich entschieden sei, ob besondere Lebensumstände das gleichzeitige Vorliegen von zwei Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaften rechtfertigen könnten.

Quelle: FG Köln, Pressemitteilung v. 1.8.2011, NWB online 02.08.2011

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Mittwoch, 08. Mai 2024

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