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Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
2 Minuten Lesezeit (499 Worte)

Arbeitsecke im Wohnzimmer als Arbeitszimmer?

Das Finanzgericht Köln hat kürzlich entschieden, dass die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer auch bei erheblicher Privatnutzung in Höhe des beruflichen Nutzungsanteils steuerlich abgezogen werden können. Der Bundesverband der Lohnsteuerhilfevereine e.V. (BDL) macht nun darauf aufmerksam, dass zwischenzeitlich Revision beim BFH eingelegt wurde. Es besteht jetzt die Möglichkeit, einen entsprechenden Einspruch bis zur Entscheidung durch den BFH ruhen zu lassen.

Nach der bisherigen Rechtsprechung sowie nach Auffassung der Finanzverwaltung ist ein häusliches Arbeitszimmer ein Raum, der seiner Lage, Funktion und Ausstattung nach in die häusliche Sphäre des Steuerpflichtigen eingebunden ist, vorwiegend der Erledigung gedanklicher, schriftlicher, verwaltungstechnischer oder -organisatorischer Arbeiten dient und ausschließlich oder nahezu ausschließlich zu betrieblichen und/oder beruflichen Zwecken genutzt wird; eine untergeordnete private Mitbenutzung (< 10%) ist jedoch unschädlich (vgl. hierzu BMF, Schreiben v. 2.3.2011, BStBl 2011 I S. 195, Rn. 3). Demgegenüber hat das FG Köln mit Urteil v. 19.5.2011 nun entschieden, dass die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer auch bei erheblicher Privatnutzung in Höhe des beruflichen bzw. betrieblichen Nutzungsanteils steuerlich abgezogen werden können (FG Köln, Urteil v. 19.5.2011 - 10 K 4126/09).

Der BDL führte aus: Das FG Köln stützt seine Entscheidung im Wesentlichen auf den Beschluss des Großen Senats des Bundesfinanzhofs v. 21.9.2009. Seinerzeit wurde das strikte Aufteilungsverbot des § 12 EStG bei so genannten gemischt veranlassten Aufwendungen insbesondere in Hinsicht auf gemischt veranlasste Reisekosten gekippt. Nunmehr dürfen Aufwendungen aus sowohl beruflichem als auch privatem Anlass grds. in abziehbare Werbungskosten/Betriebsausgaben und nicht abziehbare Aufwendungen für die private Lebensführung aufgeteilt werden. Die Finanzverwaltung hat dies zwischenzeitlich auch umgesetzt (vgl. BMF, Schreiben v. 6.7.2010, BStBl 2010 I S. 614). Was für Reisekosten gilt, ist nach Auffassung des FG Köln auch beim häuslichen Arbeitszimmer anwendbar. In dem Klageverfahren beantragte ein Unternehmer den Abzug von 50% der Kosten für einen jeweils hälftig als Wohnzimmer und zur Erledigung seiner Büroarbeiten genutzten Raum. Der Senat gab der Klage grds. statt. Er beschränkte allerdings die steuerliche Anerkennung als Betriebsausgaben auf 1.250 €, da das Wohn-/Arbeitszimmer im Urteilsfall nicht den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen Tätigkeit darstellte. Erich Nöll, Geschäftsführer des BDL empfiehlt betroffenen Steuerbürgern die Kosten für eine Arbeitsecke entsprechend als Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer geltend zu machen und im Falle der Ablehnung durch das Finanzamt Einspruch gegen den Steuerbescheid einzulegen. Da zwischenzeitlich Revision beim BFH eingelegt wurde (BFH-Az.: X R 32/11), besteht die Möglichkeit, den Einspruch bis zur Entscheidung durch den BFH ruhen zu lassen (§ 363 Abs. 2 AO).

Quelle: BDL, Pressemitteilung 19/2011, NWB 29.07.2011

Hinweis: Anders als das FG Köln hat das FG Baden-Württemberg (Az. 7 K 2005/08) eine entsprechende Aufteilung von Wohnraumkosten abgelehnt. Derartige Aufwendungen seien nach Maßgabe des subjektiven Nettoprinzips durch die Vorschriften zur Berücksichtigung des steuerlichen Existenzminimums (§ 32a Abs. 1 Nr. 1, § 32 Abs. 6 EStG) pauschal abgegolten. Zwar ließen sich theoretisch auch Aufwendungen etwa für bürgerliche Kleidung, für eine Brille oder für eine Armbanduhr entsprechend aufteilen. Derartige Aufwendungen seien aber - ebenso wie die Aufwendungen für einen Wohnraum - grds. dem Anwendungsbereich des § 4 Abs. 4 und des § 9 EStG entzogen.

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Donnerstag, 25. April 2024

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