CPM Steuerberater News
Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
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Übernahme von Studiengebühren für berufsbegleitendes Studium als Arbeitslohn
Übernimmt ein Arbeitgeber die Studiengebühren für ein berufsbegleitendes Studium des Arbeitnehmers (Vollzeit angestellt), so sind diese grundsätzlich Arbeitslohn und gehören zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit.
Zu Fragen des berufsbegleitenden Studiums im Rahmen einer beruflichen Fort- und Weiterbildungsmaßnahme des Arbeitgebers (in diesem Fall führt die Übernahme der Studiengebühren durch den Arbeitgeber nicht zu Arbeitslohn) wird durch das BMF den Steuerpflichtigen ein Prüfschema an die Hand gegeben. Das BMF weist explizit darauf hin, dass die lohnsteuerliche Beurteilung als berufliche Fort- und Weiterbildung immer anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls vorzunehmen ist.
Gerne stehe ich auch in Ihrem individuellen Fall in einem persönlichem Gespräch zur Verfügung.
(BMF-Schreiben vom 13.April 2012: IV C 5 - S 2332/07/0001)
cpm - Steuerberater Claas-Peter Müller, Hamburg
Zu Fragen des berufsbegleitenden Studiums im Rahmen einer beruflichen Fort- und Weiterbildungsmaßnahme des Arbeitgebers (in diesem Fall führt die Übernahme der Studiengebühren durch den Arbeitgeber nicht zu Arbeitslohn) wird durch das BMF den Steuerpflichtigen ein Prüfschema an die Hand gegeben. Das BMF weist explizit darauf hin, dass die lohnsteuerliche Beurteilung als berufliche Fort- und Weiterbildung immer anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls vorzunehmen ist.
Gerne stehe ich auch in Ihrem individuellen Fall in einem persönlichem Gespräch zur Verfügung.
(BMF-Schreiben vom 13.April 2012: IV C 5 - S 2332/07/0001)
cpm - Steuerberater Claas-Peter Müller, Hamburg
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