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Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
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Ist Bußgeld für Lkw-Fahrer steuerpflichtiger Arbeitslohn?
Übernimmt eine Firma das Bußgeld für die Überschreitung bzw. Nichteinhaltung der Lenk-und Ruhezeiten ihres Lkw-Fahrers, so ist dies wohl steuerpflichiger Arbeitslohn.
In einem Fall übernahm eine Firma das Bußgeld ihres Lkw-Fahrers, da es aus Terminverpflichtungen bewußt die Lenk-und Ruhezeiten nicht einhielt. Die Firma argumentierte, es handele sich ausschließlich um Zahlungen im eigenbetrieblichen Interesse und führte weder Lohnsteuer noch Sozialversicherungsbeiträge ab.
Das Finanzgericht Köln entschied dagegen, da die Firma nicht im betrieblichen Interesse gehandelt habe, sondern vielmehr unorganisiert und gegen gesetzliche Bestimmungen gehandelt habe.
(FG Köln vom 22.9.2011, 3 K 955/10, EFG 2012 S. 518)
cpm - Steuerberater Claas-Peter Müller, Hamburg
In einem Fall übernahm eine Firma das Bußgeld ihres Lkw-Fahrers, da es aus Terminverpflichtungen bewußt die Lenk-und Ruhezeiten nicht einhielt. Die Firma argumentierte, es handele sich ausschließlich um Zahlungen im eigenbetrieblichen Interesse und führte weder Lohnsteuer noch Sozialversicherungsbeiträge ab.
Das Finanzgericht Köln entschied dagegen, da die Firma nicht im betrieblichen Interesse gehandelt habe, sondern vielmehr unorganisiert und gegen gesetzliche Bestimmungen gehandelt habe.
(FG Köln vom 22.9.2011, 3 K 955/10, EFG 2012 S. 518)
cpm - Steuerberater Claas-Peter Müller, Hamburg
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