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Kosten für Heimunterbringung
Entstehen Aufwendungen für eine Unterbringung in einem Alten- oder Pflegeheim wegen Krankheit oder einer Behinderung können diese als außergewähnliche Belastung in der Einkommensteuererklärung angesetzt werden; § 33 EStG. Das gilt auch, wenn solche Aufwendungen von Verwandten übernommen werden, weil die eigenen Mittel des Pflegebedürftigen nicht ausreichen.
Als Krankheitskosten sind alle Kosten abziehbar, die neben den Pflegekosten auch für die Unterbringung und Verpflegung entstehen, wenn sie über das normale Maß der gewöhnlichen Lebensführung hinausgehen. Man spricht hierbei davon, dass die gesamten Kosten für die Heimunterbringung um die sogenannte Haushaltsersparnis gekürzt werden.
Wenn die pflegebedürftige Person selbst nicht in der Lage ist, die Heimkosten aufzubringen, können die Angehörigen die gewährten Unterhaltszahlungen bis zu einem Höchstbetrag in Höhe von € 8.004 pro Jahr als außergewöhnliche Belastung in ihrer Einkommensteuererklärung abziehen.
Somit ist zu unterscheiden zwischen den Unterhaltsleistungen für die normale Lebensführung und die Unterhaltsleistungen für die Heimunterbringung.
Welche darüberhinaus gehenden Kosten Sie berücksichtigen können und wie dies zu erfolgen hat, erkläre ich Ihnen gern in einem persönlichen Gespräch.
cpm - Steuerberater Claas-Peter Müller, Hamburg
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