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Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
2 Minuten Lesezeit (305 Worte)

Betriebsausgaben für Fotografen

Fotografen, egal ob sie zu Gewerbetreibenden oder Freiberuflern gehören, können die zur Ausübung ihrer Tätigkeit notwendigen Kosten als Betriebsausgaben absetzen. Unterschieden werden dabei geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG), die sofort vollabgeschrieben werden, § 6 Abs. 2 EStG und Investitionen, die im Anlagevermögen aktiviert und über Jahre abgeschrieben werden müssen; §§ 6 Abs. 2a, 7ff EStG.

MieteDie Miete für ein Studio ist inklusive der Nebenkosten direkt absetzbar. Ist das Studio im eigenen Haus oder in der eigenen Wohnung, dann sind die Kosten wie bei einem häuslichen Arbeitszimmer zu behandeln, also anteilig auszurechnen. Wird ein Studio für einen speziellen Auftrag gemietet und diese Kosten nicht dem Auftraggeber gegenüber geltend gemacht, dann sind diese Betriebsausgaben.

EquipmentAnschaffungskosten - siehe GWG. Reparaturkosten fallen unter die Betriebskosten. Wird zusätzliches Equipment auftragsbezogen ausgeliehen und nicht vom Auftraggeber bezahlt, können diese Mietkosten geltend gemacht werden.

VersicherungenDie Berufshaftpflicht und die Gebündelte Geschäftsversicherung für das Studio sind direkte Betriebsausgaben, ebenso wie Fotoapparate- und Elektronik-Versicherungen, die bei hochwertiger Ausrüstung empfehlenswert sind.

SoftwareAls immaterielles Wirtschaftsgut muss Spezial-Software, z.B. Bildbearbeitungsprogramme, abgeschrieben werden. Lapidar-Software hingegen fällt unter die Regelungen für GWG.

Ausrüstung, Material, SonstigesAnschaffungen, die direkt mit der Ausübung des Berufes zu tun haben, also Einrichtungsgegenstände für das Studio usw – fallen unter die Regelung für GWGs. Verbrauchs- und Büromaterialien, bspw. Kopierpapier oder Druckerpatronen, sind in der Regel sofort abzugsfähige Betriebsausgaben. Kosten für Entwicklungsservice oder auch Steuerberatung können vollumfänglich und Bewirtungskosten mit einem entsprechenden Beleg bis 70 % geltend gemacht werden.

FahrtkostenFalls diese Kosten nicht vom Auftraggeber übernommen werden, können sie für Fahrten mit dem Privat-PKW mit 0,30 € je km angesetzt werden, rein betriebliche Fahrten mit dem betrieblichen Pkw sind reine Betriebsausgaben.

Ratsam ist auf jeden Fall die Konsultation eines Steuerberaters. Hier helfe ich Ihnen gern.

Dieser Fachbeitrag wurde in Zusammenarbeit mit Lexikon der Betriebsausgabe erstellt.

cpm - Steuerberater Claas-Peter Müller, Hamburg

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Freitag, 19. April 2024

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