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Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
2 Minuten Lesezeit (497 Worte)

Anpassung von Gewerbesteuervorauszahlungen

Die Problematik des Elterngeldes wird immer wieder thematisiert. Hier soll ein kurzer Abriss dargestellt werden über wesentliche Punkte:

Nach § 2 Abs. 1 BEEG sind die letzten 12 Kalendermonate vor der Geburt für die Einkommensermittlung zu betrachten. Der Monat in dem das Kind geboren wurde, wird dabei nicht mitgezählt.

Oft passiert es, dass nicht alle der 12 Kalendermonate vor der Geburt für die Ermittlung des Einkommens geeignet sind. Hier wurden vom Gesetzgeber Ausnahmen vorgesehen:
  • Bezug von Elterngeld für ein älteres Kind
  • Bezug von Mutterschaftsgeld vor der Geburt
  • Einkommensminderungen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung
Die Monate, in denen die o.g. Ersatzleistungen bezogen wurden oder außergewöhnliche Minderungen stattgefunden haben, werden für die Berechnung des neuen Elterngeldes nicht berücksichtigt, d.h. übersprungen und entsprechend viele Monate mit Erwerbseinkommen vor Beginn diesen besonderen Zeiten herangezogen.

Berechnung: grob kann man sagen, dass die Berechnung des Elterngeldes auf der Basis des bereinigten Nettogehalts/Einkommens (bei Arbeitnehmers abzgl. WK) erfolgt. Je höher das Nettogehalt, desto höher das Elterngeld. Der Wechsel von Steuerklasse 4 auf 3 ist somit unter Umständen ratsam. Auch ein Tausch der Steuerklassen 3 und 5 untereinander kann von Vorteil sein.
Beim Einreichen der Steuererklärungen relativieren sich die Steuerklassen sowieso wieder. D.h. am Jahresende werden die Einkommen in einen "Topf" geworfen und die Einkommensteuer ermittelt. Von dieser Steuer wird die Steuer abgezogen, die bereits im Laufe des Jahres gezahlt wurde. Somit ist es egal, wer welche Steuer gezahlt hat. Die eigentlich zu zahlende Einkommensteuer ist die gleiche. Der Nachteil ist evtl. der, dass im Laufe des Jahres derjenige mit dem höheren Einkommen auf Klasse 5 gewechselt hat und damit unterjährig weniger Geld zur Verfügung stand, da bei der ungünstigeren Steuerklasse 5 mehr Lohnsteuer einbehalten wurde. Diesen Umstand müsste man in Kauf nehmen. Dies würde jedoch im Gegenzug zu einer größeren Erstattung durch bei Abgabe der Erklärung führen. Damit wäre alles wieder ausgeglichen - plus man hat ein höheres Elterngeld erhalten.

Beim Einkommen zählt das Zuflussprinzip, wann also das Geld geflossen ist.

Seit 01. Januar 2011 wird das Elterngeld auf Arbeitslosengeld II, Sozialhilfe und Kinderzuschlag angerechnet. Hat man jedoch in den 12 Monaten vor der Geburt seines Kindes in mindestens einem Monaten Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielt, bleibt ein Betrag von maximal 300 Euro anrechnungsfrei.

Wer vor der Geburt seines Kindes ein Einkommen von durchschnittlich mtl. unter 300 € hatte, oder vor der Geburt seines Kindes kein Einkommen hatte und nach der Geburt des Kindes kein ALG II bezieht oder während seines Elterngeldbezuges ALG I erhält oder während seines Elterngeldbezuges ein durchschnittliches mtl. Einkommen von 2.300 € oder mehr erzielt, erhält den Mindestbetrag von 300 € Elterngeld pro beantragtem Lebensmonat seines Kindes.

Es existier auch ein Höchstbetrag. Dieser beträgt 1.800 € Elterngeld pro beantragtem Lebensmonat und das maximal für die Dauer von 12 bzw. 14 Lebensmonaten des Kindes.

Der Höchstbetrag ergibt sich bei einem durchschnittlichen mtl. Netto-Verdienst von 2.770 €. Es ist aber trotzdem möglich, dass Eltern mehr als 1.800 € Elterngeld erhalten, denn der Geschwisterbonus und der Mehrlingszuschlag wird zusätzlich zum Höchstbetrag ausgezahlt.
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Samstag, 11. Mai 2024

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