Wer heute eine private Wallbox MID- bzw. eichrechtskonform nachrüstet, stößt oft nicht nur auf die Kosten der Wallbox selbst, sondern auch auf Folgeaufwand für Smart Meter, Steuerungseinheit im RfZ, Steuerleitung, Koppelrelais und je nach Bestand sogar für die Modernisierung des Zählerschranks.
Energiewirtschaftlich ist das nachvollziehbar: Neue steuerbare private Ladepunkte müssen nach § 14a EnWG grundsätzlich netzdienlich steuerbar sein; die Bundesnetzagentur verlangt dafür im Grundsatz die Anbindung an die erforderliche Mess- und Steuerungstechnik, perspektivisch über ein intelligentes Messsystem.
Steuerlich spricht derzeit viel dafür, dass der Arbeitgeber solche wallboxbezogenen Nachrüstkosten erstatten und mit 25 % pauschal versteuern kann; allerdings nicht steuerfrei, sondern über § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 EStG, sofern die Leistung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht wird.
Der Grund: Die Finanzverwaltung definiert die „Ladevorrichtung" erfreulich weit. Dazu zählt die gesamte Ladeinfrastruktur einschließlich Zubehör und der damit zusammenhängenden Dienstleistungen, ausdrücklich auch Aufbau, Installation, Inbetriebnahme, Wartung, Betrieb und sogar notwendige Vorarbeiten wie das Verlegen eines Starkstromkabels.
Ebenso nennt die Verwaltungsauffassung Nutzungskosten wie Wartung, Betrieb oder die Miete eines Zählers; nur der eigentliche Ladestrom fällt nicht unter diese Pauschalierungsnorm. Damit lassen sich § 14a-EnWG-bedingte Zusatzkosten grundsätzlich mit guter Begründung unter die begünstigte Ladeinfrastruktur fassen, soweit sie funktional der Wallbox zuzuordnen sind.
In der Praxis liegt genau dort der entscheidende Punkt: Exklusiv wallboxbezogene Kosten sind deutlich leichter begünstigt als Maßnahmen, die zugleich die gesamte Hausinstallation aufwerten. Wird etwa ein Smart Meter oder ein Umbau im Zählerschrank nicht nur wegen der Wallbox, sondern auch für weitere steuerbare Verbrauchseinrichtungen oder die allgemeine Netzmodernisierung erforderlich, sollte die Rechnung sauber aufgeteilt werden.
Empfehlenswert sind eine positionierte Handwerkerrechnung, eine technische Begründung des Elektrikers und eine klare arbeitsvertragliche bzw. lohnsteuerliche Dokumentation, dass der Zuschuss zusätzlich zum Arbeitslohn gezahlt wird. Dann ist die 25-%-Pauschalierung nach meiner Einschätzung gut vertretbar; eine pauschale Übernahme unscharf gemischter Gesamtkosten bleibt dagegen angreifbar.
Kann der Arbeitnehmer die Kosten stattdessen selbst steuerlich geltend machen?
Als Werbungskosten ist das regelmäßig der schwächere Weg. Die aktuelle BFH-Linie (VI R 7/23) ist eher restriktiv, wenn Arbeitnehmer rund um den Dienstwagen private Zusatzkosten tragen: Selbst getragene Stellplatzkosten mindern den geldwerten Vorteil aus der Firmenwagenüberlassung nicht, weil sie nach dem BFH einen eigenständigen Vorteil betreffen. Und wenn tatsächliche Kfz-Kosten steuerlich relevant sein sollen, verlangt der BFH eine belastbare, belegmäßige Erfassung; Schätzungen genügen gerade nicht. Auf § 14a-EnWG-Nachrüstkosten für private Wallboxen lässt sich das zwar nicht 1:1 übertragen, die Tendenz ist aber klar: Ein unmittelbarer Werbungskostenabzug für die privat installierte Ladeinfrastruktur des Arbeitnehmers ist nur schwer zu begründen.
Realistischer ist der Weg über § 35a EStG
Soweit der Arbeitnehmer die Kosten selbst trägt und keine Erstattung durch den Arbeitgeber erhält, kommen für die Arbeitskosten der Installation bzw. Nachrüstung regelmäßig 20 % Steuerermäßigung, höchstens 1.200 Euro pro Jahr, in Betracht. Begünstigt sind aber nur die lohnbezogenen Handwerkerkosten, nicht Material, Hardware oder die eigentliche Wallbox.
Voraussetzung sind eine ordnungsgemäße Rechnung und unbare Zahlung. Der BFH (VI R 23/21) legt § 35a EStG zudem räumlich-funktional aus, also eher praxisnah; begünstigt sein können auch Arbeiten, die dem Haushalt unmittelbar dienen und nicht zwingend an der Grundstücksgrenze enden. Für typische Wallbox-Nachrüstungen im oder am selbst genutzten Wohnhaus ist das ein tragfähiger Auffangweg; allerdings eben nur für den Arbeitslohnanteil und ohne Doppelförderung.
Fazit: Die bessere steuerliche Lösung ist meist nicht der Werbungskostenabzug des Arbeitnehmers, sondern die gezielte Arbeitgebererstattung mit 25-%-Pauschalversteuerung. Gerade bei § 14a-EnWG-bedingten Mehrkosten für Steuerbarkeit, Zählertechnik und Installationsarbeiten ist diese Gestaltung nach der aktuellen Verwaltungsauffassung gut begründbar. Vorausgesetzt, die Kosten sind sauber der Wallbox zugeordnet und nicht bloß Teil einer allgemeinen Haussanierung. Zahlt der Arbeitnehmer selbst, bleibt regelmäßig nur § 35a EStG für den Arbeitslohnanteil als verlässliche Alternative. Letztendlich zählt aber wie immer die individuelle Einzelfallbetrachtung.
Kann der Arbeitgeber die Kosten für Smart Meter, Steuergerät und Steuerleitung bei einer privaten Wallbox erstatten?
Nach aktueller Verwaltungsauffassung spricht viel dafür, wenn diese Kosten funktional zur privaten Ladeinfrastruktur gehören und zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erstattet werden. Dann kommt regelmäßig die 25-%-Pauschalversteuerung nach § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 EStG in Betracht.
Sind diese Kosten steuerfrei oder nur pauschal versteuerbar?
Bei einer Erstattung von Kosten für die eigene Wallbox des Arbeitnehmers geht es grundsätzlich nicht um Steuerfreiheit, sondern um pauschal versteuerbaren Arbeitslohn. Steuerfrei ist eher die bloße zeitweise Überlassung einer betrieblichen Ladeeinrichtung.
Zählen auch Zählerschrank-Umbauten zu den begünstigten Wallbox-Kosten?
Oft ja, aber nur soweit der Umbau konkret und nachweisbar für die Wallbox bzw. deren § 14a-EnWG-Steuerbarkeit erforderlich ist. Dient der Umbau zugleich dem gesamten Gebäude, sollte eine sachgerechte Aufteilung erfolgen.
Kann der Arbeitnehmer die Kosten alternativ als Werbungskosten abziehen?
In der Regel nicht mit guter Erfolgsaussicht. Die BFH-Rechtsprechung ist bei privat getragenen Zusatzkosten rund um Dienstwagen eher zurückhaltend. Praktisch ist § 35a EStG meist der bessere Ansatz.
Was kann der Arbeitnehmer selbst von der Steuer absetzen, wenn der Arbeitgeber nichts erstattet?
Regelmäßig nur die Arbeitskosten der Installations- oder Nachrüstungsleistungen als Handwerkerleistung nach § 35a EStG: 20 % der Arbeitskosten, maximal 1.200 Euro pro Jahr, bei Rechnung und unbarer Zahlung.
Was kann der Arbeitnehmer selbst von der Steuer absetzen, wenn der Arbeitgeber nichts erstattet?
Regelmäßig nur die Arbeitskosten der Installations- oder Nachrüstungsleistungen als Handwerkerleistung nach § 35a EStG: 20 % der Arbeitskosten, maximal 1.200 Euro pro Jahr, bei Rechnung und unbarer Zahlung.
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