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Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.


Transparenzhinweis gemäß Art. 50 EU AI Act: Dieser Beitrag wurde ganz oder teilweise mithilfe künstlicher Intelligenz erstellt und anschließend redaktionell geprüft. Die Inhalte dienen der allgemeinen Information und ersetzen keine individuelle steuerliche Beratung.

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7 Minuten Lesezeit (1384 Worte)

Krankengeld & Progressionsvorbehalt 2026: Warum nur gesetzliches Krankengeld den Steuersatz erhöht – und wie du Steuern sparst

7 Fragen, die das Thema beantwortet:

  1. Was ist der Progressionsvorbehalt – und warum betrifft er Krankengeld?
  2. Warum ist gesetzliches Krankengeld steuerfrei, erhöht aber trotzdem die Steuerlast?
  3. Warum wird privates Krankentagegeld anders behandelt als gesetzliches Krankengeld?
  4. Welche Rechtsprechung bestätigt die Verfassungsmäßigkeit (BFH/FG)?
  5. Welche gesetzlichen Grundlagen gelten mit Rechtsstand 2026 (§ 32b EStG)?
  6. Wie wird der Progressionsvorbehalt praktisch berechnet (und welche Stolperfallen gibt es)?
  7. Wie kann man die Steuermehrbelastung durch Krankengeld legal reduzieren?

Wer Krankengeld erhält, erlebt häufig eine steuerliche Überraschung: Obwohl das gesetzliche Krankengeld selbst steuerfrei ist, kann es am Jahresende zu einer spürbaren Steuernachzahlung kommen. 

Der Grund ist der sogenannte Progressionsvorbehalt. Er sorgt dafür, dass bestimmte steuerfreie Lohnersatzleistungen, darunter eben das Krankengeld aus der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV), den Steuersatz für das übrige zu versteuernde Einkommen erhöhen. Gesetzlich geregelt ist das in § 32b EStG, der Krankengeld ausdrücklich als progressionsrelevante Lohnersatzleistung aufführt.

Warum ist es „verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden", dass GKV‑Krankengeld in die Progression fällt – privates Krankentagegeld aber nicht?

Genau diese Ungleichbehandlung wurde gerichtlich überprüft – und zwar mit einem klaren Ergebnis: Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass es auch nach Einführung der allgemeinen Krankenversicherungspflicht und des Basistarifs in der privaten Krankenversicherung verfassungsrechtlich in Ordnung ist, dass GKV‑Krankengeld dem Progressionsvorbehalt unterliegt, privates Krankentagegeld jedoch nicht. 

Der zentrale Leitsatz lautet wörtlich, es sei „verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden", dass nur das gesetzliche Krankengeld einbezogen wird.

Die Begründung ist für die Praxis wichtig, weil sie zeigt, warum man gegen die Progression in diesen Fällen in aller Regel nicht erfolgreich „anargumentieren" kann. 

Der BFH stellt maßgeblich auf die systemischen Unterschiede zwischen GKV und PKV ab: Die GKV ist öffentlich‑rechtlich organisiert und vom Solidarprinzip geprägt, die PKV beruht auf privatrechtlichen Verträgen und dem Äquivalenzprinzip (Leistung/Beitrag orientiert am individuellen Risiko). Auch wenn es Annäherungen gab (z.B. Basistarif), bleiben die Systeme in ihren Grundstrukturen verschieden; der Gesetzgeber durfte daher steuerlich differenzieren.

Diese Linie ist nicht „neu", sondern gefestigte Rechtsprechung: Bereits früher hatte der BFH bestätigt, dass die Einbeziehung von Krankengeld aus gesetzlichen Kassen in den Progressionsvorbehalt verfassungsgemäß ist, trotz der Nichtberücksichtigung privaten Krankentagegelds, u.a. unter Hinweis auf horizontale Steuergerechtigkeit (gleiche Leistungsfähigkeit = gleiche Steuerlast) und auf Praktikabilität/Administrierbarkeit.

Auch die Finanzgerichte folgen dem: Das FG Köln hat z.B. ebenfalls keine verfassungsrechtlichen Bedenken gesehen (Art. 3 GG, Art. 20 GG) und auf die BFH‑Rechtsprechung verwiesen.

Gesetzes- und Verwaltungsstand 2026: Was gilt aktuell?

Mit Rechtsstand 2026 ist die Einordnung eindeutig: Krankengeld gehört zu den in § 32b EStG aufgezählten Leistungen, die den besonderen Steuersatz auslösen (Progressionsvorbehalt).
Das BMF erläutert in den amtlichen Hinweisen zudem praxisnah, wie die Leistungen in den Progressionsvorbehalt eingehen (regelmäßig mit den Leistungsbeträgen nach den Leistungsgesetzen; bestimmte Kürzungen bleiben unberücksichtigt) und dass Leistungsträger Daten elektronisch an die Finanzverwaltung melden; außerdem sollen sie auf die Steuerwirkung und Erklärungspflicht hinweisen.

Wichtig für die Steuergestaltung ist auch der Blick in die amtlichen Hinweise zur Berechnung: Ein besonders relevanter Punkt ist der Umgang mit dem Arbeitnehmer‑Pauschbetrag im Rahmen des Progressionsvorbehalts. Die Hinweise stellen klar, dass steuerfreie Leistungen nach § 32b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG nicht zusätzlich um den Arbeitnehmer‑Pauschbetrag zu mindern sind, wenn bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit bereits Werbungskosten über dem Pauschbetrag abgezogen wurden. Das kann die Progressionswirkung in der Praxis verstärken, oder zumindest anders ausfallen lassen, als viele erwarten.

Was bedeutet das finanziell?

Der Progressionsvorbehalt besteuert das Krankengeld nicht „heimlich nach", sondern macht etwas anderes: Er tut so, als hättest du mehr Einkommen, um daraus einen höheren Steuersatz zu ermitteln – und dieser höhere Steuersatz wird dann auf dein tatsächlich steuerpflichtiges Einkommen angewandt. Wer also z.B. wegen Krankheit nur einen Teil des Jahres Gehalt hatte, dazu mehrere Monate Krankengeld, kann am Ende einen deutlich höheren Durchschnitts-/Grenzsteuersatz auf das verbleibende Gehalt und andere Einkünfte zahlen als ohne Krankengeld. 

Steuersparmöglichkeiten: Wie du die Progressionswirkung legal abfederst

Gegen die Einbeziehung des gesetzlichen Krankengeldes in den Progressionsvorbehalt selbst wirst du wegen der klaren BFH‑Rechtsprechung in der Regel nicht „wegklagen" können.
Aber: Du kannst in vielen Fällen planen, optimieren und damit die Mehrbelastung reduzieren oder zumindest planbar machen.

Ein sehr wirksamer Hebel ist Timing: In einem Jahr mit Krankengeld ist dein Steuersatz auf die verbleibenden steuerpflichtigen Einkünfte oft höher, dadurch sind abzugsfähige Ausgaben in genau diesem Jahr häufig besonders „wertvoll". 

Praktisch heißt das: Wenn du legale Gestaltungsspielräume hast, Ausgaben in das Krankengeld‑Jahr zu ziehen (oder umgekehrt Einnahmen zu verschieben), kann das spürbar helfen. Dazu zählen je nach Lebenssituation u.a. Spenden, bestimmte haushaltsnahe Dienstleistungen/Handwerkerleistungen (soweit zeitlich steuerbar), Fortbildungskosten, beruflich veranlasste Umzugskosten oder außergewöhnliche Belastungen. Immer natürlich nur, wenn die materiellen Voraussetzungen erfüllt sind.

Ein unterschätzter Punkt ist dabei der oben erwähnte Arbeitnehmer‑Pauschbetrag/Werbungskosten‑Effekt im Progressionsvorbehalt: Wenn du Werbungskosten über dem Pauschbetrag geltend machst, reduziert das zwar dein steuerpflichtiges Einkommen, aber der Pauschbetrag steht dann nicht zusätzlich zur „Minderung" der Progressionsleistungen zur Verfügung. Das Ergebnis kann je nach Zahlenlage überraschend ausfallen. Genau deshalb lohnt sich hier eine saubere Vergleichsrechnung („Pauschbetrag vs. Einzelnachweise knapp darüber"), nicht um auf Werbungskosten zu verzichten, sondern um die beste Gesamtwirkung zu finden.

Ein zweiter Hebel ist die Veranlagungs- und Familienstrategie: Ehepaare haben regelmäßig Gestaltungsmöglichkeiten über die Wahl der Veranlagungsart (Zusammen‑ oder Einzelveranlagung). Der Progressionsvorbehalt wirkt sich je nach Einkommensverteilung sehr unterschiedlich aus. Eine Simulation kann zeigen, ob die Progression über die gemeinsame Steuerberechnung „abgefedert" wird, oder ob sie im Einzelfall stärker durchschlägt. (Das ist keine pauschale Empfehlung, sondern ein Rechenthema.)

Ein dritter Hebel betrifft die Liquidität, damit „Steuern sparen" nicht zur Nachzahlungsfalle wird: Weil Krankengeld zwar gemeldet wird, aber regelmäßig kein Lohnsteuerabzug darauf erfolgt, entsteht die Mehrsteuer oft erst mit dem Bescheid. Sinnvoll ist daher, rechtzeitig Rücklagen zu bilden oder (bei absehbar hohen Effekten) mit dem Finanzamt über Vorauszahlungen zu sprechen. Grundlage für die Steuererklärungspflicht und die Datenübermittlung der Leistungsträger ist im Gesetz explizit geregelt.

Und ja: Es gibt auch eine „strukturelle" (aber große) Gestaltungsidee, die oft diskutiert wird – private Krankentagegeld‑Absicherung statt (oder ergänzend zur) gesetzlichen Krankengeldlogik. Hier ist aber höchste Vorsicht geboten: Ob und wie jemand überhaupt zwischen GKV/PKV wechseln kann, welche sozialversicherungsrechtlichen Folgen entstehen und ob die Absicherung im Krankheitsfall wirklich gleichwertig ist, ist eine existenzielle Entscheidung und nicht nur eine Steuerfrage. Steuerlich ist die unterschiedliche Behandlung jedenfalls durch den BFH ausdrücklich gebilligt worden.

Merkmal (Progressionsvorbehalt) Gesetzliches Krankengeld (GKV) Privates Krankentagegeld (PKV) Steuerliche Vor-/Nachteile (nur Progression)
Einbeziehung in den Progressionsvorbehalt Ja: Krankengeld gehört zu den in § 32b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Buchst. b EStG erfassten Leistungen. Nein: privates Krankentagegeld wird in den amtlichen Hinweisen als nicht progressionspflichtig abgegrenzt.  GKV-Nachteil: Steuersatz aufs übrige Einkommen steigt. PKV-Vorteil: keine Steuersatzerhöhung durch diese Leistung.
Typische Wirkung in der PraxisHäufig: Nachzahlung bei der Einkommensteuer, weil das Krankengeld den Steuersatz erhöht, obwohl es selbst nicht besteuert wird (Mechanik des § 32b).Keine Progressionswirkung → oft geringere Überraschungen im Steuerbescheid (zumindest aus diesem Baustein). GKV-Nachteil: Liquiditätsbelastung am Jahresende. PKV-Vorteil: mehr „Steuer-Planbarkeit" aus Sicht der Progression.
Verfassungsrecht/Prozessrisiko (Angriff auf Progression)BFH hält die Einbeziehung für verfassungsgemäß; Ungleichbehandlung zur PKV ist „nicht zu beanstanden". Spiegelbildlich: Dass PKV-Krankentagegeld nicht einbezogen wird, bleibt bestehen; BFH begründet Differenz u.a. mit Systemunterschieden (Solidar-/Äquivalenzprinzip).GKV-Nachteil: „Wegklagen" der Progressionswirkung ist faktisch kaum erfolgversprechend. PKV-Vorteil: Rechtslage ist stabil.
Administrierbarkeit / Nachweis / DatenlageSozialleistungsträger übermitteln Daten; Hinweis auf Steuererklärungspflicht ist vorgesehen.Keine Progressionsmeldung aus § 32b (weil nicht erfasst); damit regelmäßig auch kein „Progressions-Datenpaket" aus dieser Norm. GKV-Nachteil: Progression wird vom Finanzamt sicher „gesehen" → wenig Spielraum, etwas zu übersehen. PKV-Vorteil: keine Progressionsdaten aus § 32b.
Höhe/Ansatz im ProgressionsvorbehaltIn die Progression sind die Leistungsbeträge nach Leistungsgesetz einzubeziehen; bestimmte Kürzungen bleiben unberücksichtigt (amtliche Hinweise).entfälltGKV-Nachteil: Progressionsbetrag kann „brutto-näher" sein als Laien erwarten. PKV-Vorteil: entfällt.
Arbeitnehmer-Pauschbetrag / Werbungskosten-EffektAmtliche Hinweise zur Berechnung: keine zusätzliche Minderung um den Arbeitnehmer-Pauschbetrag, wenn bei den Lohneinkünften bereits Werbungskosten > Pauschbetrag abgezogen wurden.entfälltGKV-Nachteil: die „Entlastung" durch Pauschbetrag kann in der Progressionslogik begrenzt sein. PKV-Vorteil: entfällt, weil keine Progression.
Rückzahlungen / KorrekturenRückzahlungen können den Progressionsbetrag mindern (bis hin zu „negativem" Progressionsvorbehalt – amtliche Hinweise).entfälltGKV-Vorteil: wenn es Rückforderungen/Rückzahlungen gibt, kann das progressionsmindernd wirken. PKV: keine Progression, daher kein entsprechender „Korrekturhebel".
Ausnahmen/SonderfälleEs gibt Sonderfälle, in denen bestimmte Kassenleistungen nicht progressionspflichtig sind (Beispiel in amtlichen Hinweisen).Regel: keine ProgressionGKV-Vorteil: in seltenen Konstellationen greift eine Ausnahme. PKV: Vorteil bleibt die generelle Progressionsfreiheit.

GKV-Krankengeld ist der klassische „Steuerbescheid-Schock", weil es, wie alle Lohnersatzleistungen, den Steuersatz erhöht; PKV-Krankentagegeld ist in diesem Punkt steuerlich „günstiger", weil es nicht in den Progressionsvorbehalt fällt. Die unterschiedliche Behandlung ist laut BFH verfassungsrechtlich akzeptiert. 

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