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Pflegezusatzversicherung von der Steuer absetzen? BFH X R 10/20 erklärt, warum es meist nicht klappt
BFH, Urteil vom 24.07.2025 – X R 10/20
Fragen, die der BFH mit diesem Urteil beantwortet
- Was ist eine Pflegezusatzversicherung und wie wird sie steuerlich eingeordnet?
- Warum sind Beiträge zur Pflegezusatzversicherung oft nicht abziehbar?
- Wann wirkt sich eine Pflegezusatzversicherung überhaupt steuerlich aus?
- Welche Rolle spielt der Höchstbetrag nach § 10 Abs. 4 EStG?
- Kann ich nicht abziehbare Beiträge als außergewöhnliche Belastung ansetzen?
- Was hat der BFH im Urteil X R 10/20 konkret entschieden?
- Wie sollte ich das Thema bei der Steuererklärung praktisch prüfen lassen?
Viele Mandanten schließen – völlig nachvollziehbar – eine private Pflegezusatzversicherung ab, weil sie die Versorgungslücke im Pflegefall reduzieren möchten. Und dann kommt die naheliegende Frage in der Steuerberatung: „Kann ich das wenigstens steuerlich geltend machen?"
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat dazu mit Urteil vom 24.07.2025 (X R 10/20) sehr klar entschieden: Ein zusätzlicher Steuerabzug ist verfassungsrechtlich nicht zwingend – und in der Praxis scheitert er häufig an gesetzlichen Höchstbeträgen.
Worum ging es im BFH-Fall?
Ein Ehepaar hatte neben der privaten Kranken-/Pflege-Pflichtabsicherung zusätzlich eine freiwillige Pflegezusatzversicherung abgeschlossen (Pflegetagegeld). Das Finanzamt berücksichtigte die Beiträge nicht, weil der Höchstbetrag für sonstige Vorsorgeaufwendungen bereits durch die Basisabsicherung ausgeschöpft war. Genau das wollten die Kläger (auch mit Verfassungsargumenten) nicht akzeptieren. Der BFH hat die Revision zurückgewiesen.
Die Kernaussage für Steuerpflichtige: „Gute Idee – aber steuerlich oft wirkungslos"
Der BFH stellt im Kern drei Dinge klar:
Erstens: Pflegezusatz ist steuerlich nicht „zwangsläufig" wie die Pflichtabsicherung. Der Gesetzgeber hat sich bei der Pflegeversicherung bewusst für ein Teilleistungssystem entschieden. Eine Zusatzvorsorge ist politisch gewollt – aber nicht zwingend so „existenznotwendig", dass der Staat sie über das Steuerrecht vollständig fördern muss.
Zweitens: Wenn der Höchstbetrag bereits durch Basisbeiträge „voll" ist, bleibt die Pflegezusatzversicherung steuerlich außen vor. Das ist genau der Mechanismus in § 10 EStG:
- Basis-Krankenversicherung + Pflege-Pflichtversicherung können als Sonderausgaben berücksichtigt werden (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG).
- Pflegezusatz fällt typischerweise unter „sonstige Vorsorgeaufwendungen" (§ 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG) und konkurriert mit dem Höchstbetragssystem.
- Und: Übersteigen schon die Basisbeiträge den Höchstbetrag, werden diese zwar abgezogen, aber der Abzug weiterer Vorsorgeaufwendungen (u. a. Pflegezusatz) scheidet aus (§ 10 Abs. 4 Satz 4 EStG).
Drittens: Kein „Umweg" über außergewöhnliche Belastungen. Was seiner Art nach Sonderausgabe ist, kann nicht als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden – selbst wenn es sich wegen Höchstbeträgen steuerlich nicht auswirkt (§ 33 Abs. 2 Satz 2 EStG).
Was sind die „Steuersparmöglichkeiten"?
Das Urteil ist vor allem ein Realitätscheck: Der „Steuersparhebel Pflegezusatz" funktioniert nicht zuverlässig. Die sinnvollen Tipps sind daher eher „wo du dir Arbeit sparst" und „was du stattdessen prüfen solltest":
Tipp 1: Erwartungsmanagement
Pflegezusatzversicherung ist primär Risikomanagement, nicht Steuergestaltung. Die Steuer ist höchstens ein Nebeneffekt – oft aber Null.
Tipp 2: Prüfe, ob überhaupt noch „Höchstbetrags-Luft" da ist
Wenn der Höchstbetrag nach § 10 Abs. 4 EStG durch Basisabsicherung bereits ausgeschöpft ist, bringt zusätzlicher Vorsorgeaufwand (inkl. Pflegezusatz) steuerlich regelmäßig nichts. Das ist der zentrale Mechanismus, den der BFH bestätigt.
Tipp 3: Kein Ausweichen auf § 33 EStG
Der BFH bestätigt klar: Sonderausgaben bleiben Sonderausgaben – auch wenn sie steuerlich „ins Leere laufen". Damit ist der häufige „Plan B" (außergewöhnliche Belastung) im Normalfall versperrt.
Tipp 4: Vertrauensschutz aus Vorjahren ist schwierig
Wenn das Finanzamt in Vorjahren etwas (zu Unrecht) berücksichtigt hat, folgt daraus grundsätzlich kein Anspruch, das dauerhaft so fortzuführen (Abschnittsbesteuerung).
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