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Steuerliche Rückstellungen 2025: Aktuelle Rechtslage und Rechtsprechung
Überblick über die gängigsten, steuerlich anerkannten Rückstellungen
Die steuerliche Rückstellungsbildung unterliegt auch 2025 den bewährten Grundsätzen des § 5 EStG. Ihr ursprünglicher Text bleibt grundsätzlich aktuell, doch einige wichtige Neuerungen und Präzisierungen durch die aktuelle Rechtsprechung sind zu beachten.
Die steuerlich anerkannten Rückstellungen umfassen:
1. Ungewisse VerbindlichkeitenDie Voraussetzungen für die Bildung von Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten bleiben unverändert. Weiterhin ist erforderlich, dass eine Außenverpflichtung besteht, deren Höhe zum Bilanzstichtag ungewiss ist und mit deren Inanspruchnahme ernsthaft zu rechnen ist. Besonders zu beachten ist die Einschränkung durch § 6 Abs. 1 Nr. 3a EStG, wonach Rückstellungen nur insoweit gebildet werden dürfen, als der Steuerpflichtige aus vergangener Erfahrung mit einer Inanspruchnahme rechnen muss.
2. Verletzung fremder Patent- und UrheberrechteDie Regelungen zur Rückstellungsbildung bei Rechtsverletzungen bleiben unverändert. Neu ist jedoch die strenge Auslegung durch die Finanzverwaltung: Rückstellungen sind nur zulässig, wenn bereits konkrete Ansprüche geltend gemacht wurden oder mit einer Inanspruchnahme ernsthaft zu rechnen ist.
3. Verpflichtungen anlässlich von DienstjubiläenDie strengen Voraussetzungen des § 5 Abs. 4 EStG bleiben bestehen. Die jüngste Rechtsprechung des BFH vom 5. Juni 2024 bestätigt, dass die schriftliche Zusage und die Mindestbetriebszugehörigkeit von 10 Jahren zum Bilanzstichtag zwingend erforderlich sind.
4. Drohende Verluste aus schwebenden GeschäftenWichtige Änderung: Das steuerliche Passivierungsverbot für Drohverlustrückstellungen nach § 5 Abs. 4a Satz 1 EStG bleibt bestehen. Allerdings präzisierte der BFH in seiner jüngsten Rechtsprechung, dass bei Bewertungseinheiten eine Ausnahme möglich ist. Unternehmen sollten jedoch sehr vorsichtig sein, da die Finanzverwaltung diese Ausnahme eng auslegt.
5. Aufwendungen für Instandhaltung und AbraumbeseitigungNeue Rechtsprechung: Das BFH-Urteil vom 19. Februar 2025 (XI R 11/22) hat die Voraussetzungen für Rückstellungen bei Wartungsverpflichtungen verschärft. Danach dürfen Rückstellungen für künftige Wartungen nur gebildet werden, wenn bereits ein "Erfüllungsrückstand" vorliegt. Bei Leasingverhältnissen ist besonders zu prüfen, ob die Wartungspflichten bereits wirtschaftlich verursacht sind.
Aktuelle Neuerungen und RisikenEin wichtiger Aspekt betrifft die Abzinsung von Rückstellungen. Während für Verbindlichkeiten das Abzinsungsgebot ab 2025 entfällt, bleibt es für Rückstellungen unverändert bestehen. Der Abzinsungszinssatz beträgt weiterhin 5,5 Prozent nach § 6 Abs. 1 Nr. 3e EStG.
EnergiekostenrückstellungenAufgrund der gestiegenen Energiepreise gewinnen Rückstellungen für Energiekosten an Bedeutung. Unternehmen sollten prüfen, ob Rückstellungen für unterlassene Energieeffizienzmaßnahmen oder für drohende Mehrkosten bei Energieverträgen gebildet werden können.
Praktische Risikohinweise- Strenge Prüfung durch Finanzverwaltung: Die Finanzämter prüfen Rückstellungen zunehmend genauer. Besonders bei Pauschalrückstellungen sind detaillierte Nachweise erforderlich.
- Dokumentationspflicht: Alle Rückstellungen müssen vollständig dokumentiert werden. Die bloße Kalkulation reicht nicht aus - es müssen konkrete Anhaltspunkte für die Verpflichtung bestehen.
- Fristen beachten: Rückstellungen für Rechtsverletzungen müssen spätestens in der Bilanz des dritten auf ihre erstmalige Bildung folgenden Wirtschaftsjahres aufgelöst werden, wenn keine Ansprüche geltend gemacht wurden.
- Erfüllungsrückstand prüfen: Die neue BFH-Rechtsprechung verlangt einen konkreten Erfüllungsrückstand. Bloße zukünftige Verpflichtungen rechtfertigen keine Rückstellungsbildung.
Die steuerliche Rückstellungsbildung bleibt auch 2025 ein komplexes Thema mit zahlreichen Fallstricken. Ich empfehle Ihnen, alle Rückstellungen sorgfältig zu prüfen und im Zweifel eine fachkundige Beratung einzuholen, um steuerliche Nachteile zu vermeiden.
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