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Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.


Transparenzhinweis gemäß Art. 50 EU AI Act: Dieser Beitrag wurde ganz oder teilweise mithilfe künstlicher Intelligenz erstellt und anschließend redaktionell geprüft. Die Inhalte dienen der allgemeinen Information und ersetzen keine individuelle steuerliche Beratung.

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2 Minuten Lesezeit (383 Worte)

Überlassung von E-Bikes zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn

Seit dem 1. Januar 2019 wird bei der Einstufung eines E-Bikes als Fahrrad kein geldwerter Vorteil mehr erfasst, wenn der Nutzungsvorteil (unentgeltliche private Nutzung) vom Arbeitgeber zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird.

Die Steuerfreiheit greift also nicht, wenn die Überlassung des "Fahrrad E-Bikes" im Rahmen einer Gehaltsumwandlung erfolgt. Der geldwerte Vorteil für die private Nutzung eines überlassenen betrieblichen Fahrrads, das kein Kraftfahrzeug im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG ist, muss nicht versteuert werden, wenn die Überlassung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erfolgt. Das gilt auch für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, die der Arbeitnehmer mit dem "Fahrrad E-Bike" unternimmt. Dennoch kann der Arbeitnehmer in seiner Steuererklärung für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte die Entfernungspauschale uneingeschränkt geltend machen.

Wenn das Fahrrad dem Arbeitgeber und nicht dem Arbeitnehmer wirtschaftlich zuzurechnen ist, spricht man von einer Gehaltsumwandlung, wenn der Barlohn des Arbeitnehmers um die Kosten für das E-Bike oder die Leasingrate reduziert wird. Der Sachlohn, der für die private Nutzung des Fahrrads angesetzt wird, wird wie folgt ermittelt:

  • bei (Elektro-)Fahrrädern, die nicht als Kraftfahrzeug einzuordnen sind, mit monatlich mit 1 % des auf volle 100 EUR abgerundeten Viertels des Listenpreises bzw.
  • bei Elektrofahrrädern, die als Kraftfahrzeug einzuordnen sind, mit den Werten des § 8 Abs. 2 S. 2-5 EStG


Wenn der Arbeitnehmer als wirtschaftlicher Leasingnehmer betrachtet wird, entfällt die oben beschriebene lohnsteuerliche Behandlung. Ausschlaggebend dafür sind die vertraglichen Vereinbarungen in den jeweiligen Leasing- und Überlassungsverträgen.

Ein Fahrrad ist dem Arbeitnehmer nur dann zuzurechnen, wenn ihm der Arbeitgeber das Fahrrad aufgrund einer vom Arbeitsvertrag unabhängigen Sonderrechtsbeziehung überlässt und der Arbeitnehmer nach den tatsächlichen Umständen im Innenverhältnis gegenüber seinem Arbeitgeber die wesentlichen Rechte und Pflichten eines Leasingnehmers hat. Das bedeutet, dass der Arbeitnehmer ein in Raten zu zahlendes Entgelt entrichten muss und allein die Gefahr und Haftung für Instandhaltung, Sachmängel, Untergang und Beschädigung der Sache trägt.

Enthalten Überlassungsverträge zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer aber Klauseln, wonach das Nutzungsverhältnis vorzeitig beendet wird, wenn das Beschäftigungsverhältnis endet oder ruht, ist die Überlassung des Fahrrads an das Arbeitsverhältnis gekoppelt und beruht nicht auf einer hiervon unabhängigen Sonderrechtsbeziehung. Ist der Arbeitgeber z. B. durch den Leasingvertrag verpflichtet, für das Fahrrad eine Versicherung abzuschließen, und gibt er diese Pflicht nicht an den Arbeitnehmer weiter bzw. übernimmt er die Kosten hierfür, ist der Arbeitnehmer nicht wirtschaftlicher Leasingnehmer.

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