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Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
2 Minuten Lesezeit (347 Worte)

Beteiligtenvernehmung

Der BFH hatte sich Beschluss vom 08. August 2023 (IX B 86/22) zur Beweiserhebung durch Beteiligtenvernehmung und zum Verbot vorweggenommener Beweiswürdigung zu äußern.

In der Urteilsbegründung stellte der Senar dar, dass die förmliche Vernehmung eines Beteiligten ein letztes Hilfsmittel zur Aufklärung des Sachverhalts ist, das allerdings nicht dazu dient, dem Beteiligten Gelegenheit zu geben, seine eigenen Behauptungen zu bestätigen und gegebenenfalls zu beeiden.

Die Vernehmung kann daher unterbleiben, wenn sich das Gericht mit Hilfe anderer Beweismittel eine Überzeugung bilden kann oder wenn keine Wahrscheinlichkeit für die Richtigkeit des Vorbringens spricht.

Die Erwägung des Gerichts, einer beantragten Beteiligtenvernehmung nicht nachzukommen, da dem Beteiligten infolge von in der Vergangenheit liegender Steuerverfehlungen die Glaubwürdigkeit fehle, stellt eine vorweggenommene Beweiswürdigung dar.

Nach § 76 Abs. 1 Satz 1 FGO hat das Finanzgericht den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen.

Es ist dabei zwar an das Vorbringen und die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden, darf aber auf die von einem Beteiligten beantragte Beweiserhebung im Regelfall nur verzichten, wenn das Beweismittel für die zu treffende Entscheidung unerheblich ist, wenn die in Frage stehende Tatsache zu Gunsten des Beweisführenden als wahr unterstellt werden kann, wenn das Beweismittel unerreichbar ist oder wenn das Beweismittel unzulässig oder absolut untauglich ist.

Aus der Bezugnahme in § 82 FGO unter anderem auf §§ 450 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO) folgt, dass zur Beweisaufnahme im finanzgerichtlichen Verfahren auch die Vernehmung der Beteiligten zählt.

Eine solche ist ein letztes Hilfsmittel zur Aufklärung des Sachverhalts, das allerdings nicht dazu dient, dem Beteiligten Gelegenheit zu geben, seine eigenen Behauptungen zu bestätigen und gegebenenfalls zu beeiden.

Die Beteiligtenvernehmung kann daher unterbleiben, wenn sich das Gericht mit Hilfe anderer Beweismittel eine Überzeugung bilden kann oder wenn keine Wahrscheinlichkeit für die Richtigkeit des Vorbringens spricht.

Die Prüfung, ob diese Voraussetzungen vorliegen, ist grundsätzlich Sache des FG als Tatsacheninstanz. Ob das FG einen Beteiligten vernimmt, steht in seinem pflichtgemäßen Ermessen. Der BFH kann als Revisionsgericht nur prüfen, ob das FG sein Ermessen unsachgemäß ausgeübt oder die ihm eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten hat oder dieses Ermessen, falls eine Beteiligtenvernehmung in Betracht kam, überhaupt nicht hat walten lassen.

 

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Dienstag, 14. Mai 2024

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