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CPM Steuerberater News

Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
1 Minuten Lesezeit (227 Worte)

Das neue Plattformen-Steuertransparenzgesetz

Ab dem 01.01.2023 greifen die Regelungen des neuen Plattformen-Steuertransparenzgesetz (PStTG).

Betreiber digitaler Plattformen werden seit dem 01.01.2023 von den neuen Meldepflichten des PStTG erfasst.

Ab dem 01.01.2023 sind nur die Betreiber bestimmter Plattformen zur Erhebung, Prüfung und Meldung von vielfältigen Daten ihrer Nutzer zu deren Identität und den über die Plattform abgewickelten Geschäften verpflichtet.

Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) mit Schreiben vom 02.02.2023 bereits die ersten aufgekommenen Fragen zur Umsetzung des Gesetzes aus Sicht der Finanzverwaltung beantwortet.

Die Meldepflicht nach dem PStTG weist grundlegende Unterschiede zu Aufzeichnungs- und Meldevorschriften auf.

Die meisten bisherigen steuerlichen Aufzeichnungs- und Meldevorschriften betreffen abgrenzbare Einzelsachverhalte. Das PStTG dagegen ist auf die Erfassung von Massendaten ausgerichtet.

Somit stehen interne Daten, Prozesse und Systeme im Focus der Überprüfung.

Im Detail müssen folgende Sachverhalte überprüft werden:

  • Fällt die eigene Plattform in den Anwendungsbereich des PStTG?
  • Kommen Befreiungs- oder Erleichterungstatbestände als freigestellter oder qualifizierter Plattformbetreiber in Betracht? Kann hierfür ein Antragsverfahren eingeleitet werden?
  • Erfolgt bereits eine Erfassung in anderen EU-Staaten? Hat in anderen EU-Staaten eine Erfassung zu erfolgen? Können dort Befreiungen oder Erleichterungen beantragt werden?
  • Müssen potentiell meldepflichtige Nutzer identifiziert werden?
  • Müssen bisher erhobene und aufgezeichnete Daten von meldepflichtigen Nutzern auf Datenlücken und Aktualisierungen überprüft werden? Dies betrifft Neu- und Bestandsanbieter.
  • Sind Anpassungen der technischen Gegebenheiten der Plattform an die neuen Anforderungen und Prozesse des PStTG vorzunehmen?

Eine erste Meldung hat bis zum 31.1.2024 zu erfolgen.

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Montag, 29. April 2024

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