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Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
3 Minuten Lesezeit (638 Worte)

Homeoffice-Pauschale - Neuerungen ab 2023

Statt des Begriffs „Homeoffice-Pauschale“ verwendet der Gesetzgeber nunmehr den Begriff „Tagespauschale“ für jeden Kalendertag der betrieblichen bzw. beruflichen Tätigkeit in der häuslichen Immobilie.

Ab 01.01.2023 genügt es für den steuerlichen Abzug der Tagespauschale in Höhe von 6 € (vorher 5€), wenn an einem Kalendertag die betriebliche bzw. berufliche Tätigkeit überwiegend in der häuslichen Immobilie ausübt wird.

Weitere Bedingung ist, dass keine außerhalb der häuslichen Immobilie belegene erste Tätigkeitsstätte aufgesucht wird.

Die Tagespauschale wird des weiteren ab 2023 auf den neuen Jahreshöchstbetrag von 1.260 € (bislang 600€) angehoben.

Damit hat der Gesetzgeber die ehemalige Homeoffice-Pauschale an den gedeckelten Jahreshöchstbetrag für das häusliche Arbeitszimmer angeglichen.

Es kann wohl davon ausgegangen werden, dass eine überwiegende Tätigkeit in der häuslichen Immobilie dann besteht, wenn die betriebliche bzw. berufliche Tätigkeit in der häuslichen Immobilie 50% der Gesamtarbeitszeit des Tages übersteigt.

Der Abzug der Tagespauschale ist für die Kalendertage nicht möglich, an denen parallel zur Ausübung der Tätigkeit in der häuslichen Immobilie eine außerhalb der häuslichen Immobilie belegene erste Tätigkeitsstätte aufsucht wird und die damit Voraussetzungen für den Abzug der Entfernungspauschale gegeben sind.

Ein gleichzeitiger Abzug der Tagespauschale und Entfernungspauschale für einen Kalendertag ist damit grundsätzlich ausgeschlossen.

Fehlt es hingegen an einem anderen Arbeitsplatz außerhalb der häuslichen Immobilie, und fallen Fahrten an zur ersten Tätigkeitsstätte, können neben der Tagespauschale auch die Pauschalen für die Fahrt zur ersten Tätigkeitsstätte steuerlich abgezogen werden.

Für das Fehlen eines anderen Arbeitsplatzes sind die Hürden durch die Finanzverwaltung hoch gelegt. Ein anderen Arbeitsplatz liegt bereits bei Desksharing- bzw. Office-Sharing oder bei einem Großraumbüro vor.

Die neue Tagespauschale bezieht sich auf die gesamte betriebliche bzw. berufliche Tätigkeit.

Werden mehrere unterschiedliche Tätigkeiten ausgeübt, sind die Tagespauschale in Höhe von 6 € sowie der Jahreshöchstbetrag von 1.260 € auf die verschiedenen Tätigkeiten aufzuteilen.

Dies kann sich zukünftig nachteilig auswirken, da eventuell ein Teil der Tagespauschale (ehemals Homeoffice-Pauschale) steuerlich nicht abziehbar ist. Dies kann sein, wenn Einnahmen für eine steuerfreie Betätigung gemäß § 3 Nr. 26 EStG bis 3.000 € im Jahr im Jahr vorliegen.

Hinweis: steuerfreie Einnahmen führen zu nicht abzugsfähigen "steuerfreien" Ausgaben.

Wenn beide Ehegatten oder Lebenspartnern an einem Kalendertag gleichzeitig ihre betriebliche bzw. berufliche Tätigkeit überwiegend in der häuslichen Immobilie ausüben, kann jeder der beiden seine volle Tagespauschale für diesen Arbeitstag geltend machen.

Diese personenbezogene Absetzbarkeit gilt auch für die Jahrespauschale in Höhe von 1.260 €. Somit findet praktisch einer Verdoppelung der abziehbaren Beträge für die Nutzung der häuslichen Immobilie.

Eine Nachweis darüber, wer welche Aufwendungen getragen hat, wird zur Zeit nicht von der Finanzverwaltung eingefordert.

Es besteht auch die Möglichkeit, dass ein Ehepartner oder Lebenspartner ein häusliches Arbeitszimmer vollständig berücksichtigt und der andere Partner nur den Höchstbetrag für die Tagepauschalen.

Verursacht die Geltendmachung der Tagespauschalen innerhalb der häuslichen Immobilie Betriebsvermögen und damit eine Betriebsaufspaltung?

Hinweis: Werden im Rahmen einer betrieblichen Betätigung im häuslichen Arbeitszimmer Gewinneinkünfte erzielt, besteht die Gefahr, dass für diesen benutzten Anteil der Eigentums-Immobilie steuerliches Betriebsvermögen entsteht. Es sei denn, der eigenbetrieblich genutzten Immobilienanteil gilt als "untergeordnet" gemäß § 8 EStDV und auch R 4.2 Abs. 8 EStR 2012. Die Beendigung der betrieblichen Tätigkeit führt dann zu einer Entnahme des betreffenden Teils der Eigentums-Immobilie und ggf. zu einem Aufgabegewinn, wenn eine zwischenzeitliche Wertsteigerung der Immobilie stattgefunden hat. Dies gilt ebenso bei der Veräußerung der Immobilie auch außerhalb der 10-Jahres-Frist.

Diese Rechtsfolgen gelten nicht für Bereiche, die nicht einem häuslichen Arbeitszimmer entsprechen; z.B. einer Arbeitsecke oder der Wohnzimmertisch. Also auch nicht für Bereiche der häuslichen Immobilie, für die nur die Tagespauschale geltend gemacht werden kann. Die Antwort auf die Frage ist also: Nein!

Aufzeichnungspflichten

Steuerpflichtige haben die Anzahl der Arbeitstage aufzuzeichnen, an denen sie ihre Tätigkeiten überwiegend in der häuslichen Immobilie ausüben.

Zusätzliche Kosten für Arbeitsmittel

Zusätzliche Kosten über die Raumkosten hinaus wie z.B. beruflich veranlassten Telefon- und Internetkosten, Aufwendungen für Arbeitsmittel (ausschließlich oder fast ausschließlich beruflich genutzter PC oder Laptop können zusätzlich zur Tagespauschale steuerliche Berücksichtigung finden.

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Samstag, 27. April 2024

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