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Ertragsteuerliche Organschaft
Die Regelungen zur Begründung einer ertragsteuerlichen Organschaft finden sich in §§ 14 ff. KStG.
Dabei werden ertragsteuerlich die Ergebnisse der Organgesellschaften mit dem Ergebnis des Organträgers konsolidiert. Der Gewinn der der Verlust der Organgesellschaften werden mit dem Gewinn oder Verlust des Organträgers ausgeglichen.
Dabei ist u.a. folgendes zu beachten:
- die finanzielle Eingliederung der Organgesellschaft in den Organträger muss das gesamte Jahr bestanden haben
- für das entsprechende Wirtschaftsjahr der Konsolidierung muss ein steuerlich anzuerkennender Ergebnisabführungsvertrag existieren
- Organträger ist gewerblich tätig (mindestens am Ende des Wirtschaftsjahres; BFH, 24.07.2013, I R 40/12)
- Organgesellschaft ist eine Kapitalgesellschaft
Beispiel:
Soll für das Wirtschaftsjahr 2021 eine Ergebniskonsolidierung geschaffen werden, müssen die finanzielle Eingliederung zum 01.01.2021 bestanden haben. Weiterhin müssen im Wirtschaftsjahr 2021 die notwendigen Gesellschafterbeschlüsse (bei einer Organ-GmbH in notarieller Form) und die Eintragung des Gewinnabführungsvertrages im Handelsregister der Organgesellschaft erfolgen.
Soll eine GmbH die Organgesellschaft sein, muss eine Verlustübernahme durch Verweis auf § 302 AktG vereinbart sein (R 17 Abs. 3 KStR 2015).
Entstandene Verluste der Organgesellschaft aus dem Wirtschaftsjahr vor Begründung der Organschaft sind einzufrieren und werden erst nach Beendigung der Organschaft wieder eigenes Einkommen.
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