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CPM Steuerberater News

Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
4 Minuten Lesezeit (706 Worte)

Dezemberhilfe, Überbrückungshilfe III und Neustarthilfe für Soloselbständige

Dezemberhilfe

Antragsberechtigt sind direkt von den temporären Schließungen betroffene Unternehmen, indirekt betroffene und mittelbar indirekt betroffene Unternehmen entsprechend den Regelungen der Novemberhilfe.

Mit der Dezemberhilfe werden erneut Zuschüsse von bis zu 75 % des Umsatzes aus Dezember 2019 anteilig für die Anzahl an Tagen der Schließung im Dezember 2020 gewährt.

Der Antrag wird wie bei der Novemberhilfe über Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder andere Dritte erfolgen. Soloselbstständige, die nicht mehr als 5.000 Euro Förderung beantragen, können die Anträge mit ihrem ELSTERZertifikat direkt stellen.

Überbrückungshilfe III

Zugangsschwelle von 50% Umsatzrückgang für zwei aufeinanderfolgende Monate bzw. 30% seit April 2020.

Erhöhung des Förderhöchstbetrags pro Monat von bisher 50.000 Euro auf 200.000 Euro.

Keine Beschränkung auf kleine und mittlere Unternehmen.

Soloselbständige können alternativ zum Einzelnachweis der Fixkosten künftig eine einmalige Betriebskostenpauschale in Höhe von 25 Prozent des Vergleichsumsatzes in Ansatz bringen.

So erhalten sie einen einmaligen Betrag von bis zu 5.000 Euro als Zuschuss.

Der Katalog erstattungsfähiger Kosten wird erweitert um

  • bauliche Modernisierungs-,
  • Renovierungs- oder
  • Umbaumaßnahmen für Hygienemaßnahmen bis zu 20.000 Euro.

Damit wird Unternehmen geholfen, die Anstrengungen unternehmen, um die Hygieneanforderungen zu erfüllen.

Außerdem sind

  • Marketing- und
  • Werbekosten maximal in Höhe der entsprechenden Ausgaben im Jahre 2019 förderfähig.
  • Abschreibungen von Wirtschaftsgütern werden bis zu 50 Prozent als förderfähige Kosten anerkannt.

So kann etwa ein Schausteller, der ein Karussell gekauft hat und per Kredit oder aus dem Eigenkapital finanziert hat, die Hälfte der monatlichen Abschreibung als Kosten in Ansatz bringen.

Die branchenspezifische Fixkostenregelung für die Reisebranche wird erweitert.

Das Ausbleiben oder die Rückzahlung von Provisionen von Reisebüros bzw. vergleichbaren Margen von Reiseveranstaltern wegen Corona-bedingter Stornierungen und Absagen bleiben förderfähig.

Die vorherige Begrenzung auf Pauschalreisen wird aufgehoben.

Auch kurzfristige Buchungen werden berücksichtigt.

Außerdem sind für die Reisewirtschaft zusätzlich zu der Förderung von Provisionen oder Margen im ersten Halbjahr 2021 auch externe sowie durch eine erhöhte Personalkostenpauschale abgebildete interne Ausfallkosten für den Zeitraum März bis Dezember 2020 förderfähig.

Unternehmen der Veranstaltungs- und Kulturbranche können für den Zeitraum März bis Dezember 2020 Ausfallkosten geltend machen.

Dabei sind sowohl interne als auch externe Ausfallkosten förderfähig.

Mit einem Sonderfonds für die Kulturbranche sollen unter anderem Bonuszahlungen für Kulturveranstaltungen ermöglicht werden und das Risiko von Veranstaltungsplanungen in der unsicheren Zeit der Pandemie abfedern.

Soloselbständige sind künftig bis zu einem Betrag von 5.000 Euro unter besonderen Identifizierungspflichten direkt antragsberechtigt (also auch ohne Einschaltung z.B. von Steuerberater*innen).

Neustarthilfe für Soloselbständige

Zum Überbrückungseld III gehört auch die "Neustarthilfe für Soloselbständige".

Damit soll Soloselbständige, insbesondere Künstlerinnen und Künstlern und Kulturschaffenden geholfen werden.

Zu den zu berücksichtigenden Kosten soll für diese Gruppe künftig eine

  • einmalige Betriebskostenpauschale von 25 Prozent des Umsatzes im Vergleichszeitraum zählen.

Betroffene, die ihre selbständige Tätigkeit nach dem 01.10.2019 begonnen haben und somit keine Jahresumsätze für 2019 haben, können als Referenzmonatsumsatz entweder den durchschnittlichen Monatsumsatz der beiden Vorkrisenmonate Januar und Februar 2020 oder den durchschnittlichen Monatsumsatz vom 01.07. bis 30.09.2020 wählen.

Die Neustarthilfe beträgt einmalig bis zu 5.000 EUR und deckt den Zeitraum bis Juni 2021 ab.

Sie ist nicht zurückzuzahlen und nicht auf Leistungen der Grundsicherung u. ä. anzurechnen.

Antragsberechtigung für Neustarthilfe Antragsberechtigt sind Soloselbständige, die ansonsten im Rahmen der Überbrückungshilfen III keine Fixkosten geltend machen bzw. geltend machen können und die ihr Einkommen im Referenzzeitraum (im Normalfall das Jahr 2019) zu mindestens 51 Prozent aus selbstständiger Tätigkeit erzielt haben.

Die volle Betriebskostenpauschale wird gewährt, wenn der Umsatz der oder des Soloselbstständigen während der siebenmonatigen Laufzeit Dezember 2020 bis Juni 2021 im Vergleich zu einem 7-monatigen Referenzumsatz 2019 um mehr als 50% zurückgegangen ist.

Die Neustarthilfe soll als Vorschuss ausgezahlt werden. Die Umsateinbußen sind zu schätzen.

Sollte der Umsatz während der Laufzeit letztendlich bei über 50% des 7-monatigen Referenzumsatzes liegen, sind die Vorschusszahlungen anteilig zurückzuzahlen.

  • Bei einem Umsatz von 50% bis 70% ist ein Viertel der Neustarthilfe zurückzuzahlen,
  • bei einem Umsatz zwischen 70% und 80% die Hälfte und
  • bei einem Umsatz zwischen 80% und 90% drei Viertel.

Liegt der erzielte Umsatz über 90%, so ist die Neustarthilfe vollständig zurückzuzahlen.

Liegt die errechnete Rückzahlung unterhalb eines Bagatellbetrags von 500 EUR, ist keine Rückzahlung erforderlich.

Nach Ablauf des Förderzeitraums ist eine Endabrechnung durch Selbstprüfung zu erstellen.

Bei dieser Selbstprüfung sind etwaige Einkünfte aus abhängiger Beschäftigung zu den Umsätzen aus selbstständiger Tätigkeit hinzuzurechnen.

Der Bewilligungsstelle sind entstehende Rückzahlungen bis zum 31.12.2021 unaufgefordert mitzuteilen und zu überweisen.

Es werden wohl Nachprüfungen stattfinden.

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Sonntag, 28. April 2024

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