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Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
1 Minuten Lesezeit (156 Worte)

Rückwirkende Rechnungsberichtigung für Vorsteuerabzug - BMF

Das BMF hat sich mit Schreiben vom 18.09.2020 zu den Voraussetzungen eines rückwirkenden Vorsteuerabzugs bei berichtigten Rechnungen geäußert.

Für den Vorsteuerabzug ist nach Ansicht des BMF das Vorliegen einer ordnungsgemäßen Rechnung Voraussetzung.

Fehlerhafte Rechnungen können grundsätzlich berichtigt werden. Dadurch sollte der rückwirkende Vorsteuerabzug möglich sein.

Die Rechnungsberichtigung kann erreicht werden durch:

  • Rechnungsergänzungsdokument
  • Stornorechnung und neue Rechnungsausstellung

Mindestangaben einer Rechnung für die Berichtigungsfähigkeit bzw. Ergänzungsfähigkeit:

  • Angaben zum Leistenden
  • Angaben zum Leistungsempfänger
  • Leistungsbeschreibung
  • Entgelt
  • gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer

Die Festsstellung der Berichtigungsfähigkeit ist praktisch sehr bedeutsam.

Wenn eine Berichtigungsfähigkeit möglich ist, muss rückwirkend berichtigt werden. Hier besteht kein Wahlrecht. Praktische Bedeutung hat diese Aussage, wenn bereits Festsetzungsverjährung eingetreten ist. Dann kann mangels Vorliegen eines rückwirkenden Ereignisses nach § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO der Vorsteuerabzug verloren gehen.

Das vollständige BMF-Schreiben lesen Sie bitte hier.

Haben Sie weiterführende Fragen zu dieser Thematik oder benötigen Sie Hilfe bei der steueroptimalen Umsetzung Ihrer Vorhaben, sprechen Sie mich gern an.

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Donnerstag, 25. April 2024

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