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betrieblicher Schulzinsenabzug nach § 4 Abs. 4a EStG
Das BMF hat sich mit Schreiben vom 18.01.2021 zum Schuldzinsenabzug nach § 4 Abs. 4a EStG geäußert.
Der BFH hat mit Urteil vom 3. Dezember 2019 entschieden, dass Gewinnbegriff i. S. d. § 4 Absatz 4a EStG für die Ermittlung der nicht abziehbaren Schuldzinsen der Gewinn i. S. d. § 4 Absatz 1 EStG ist.
Außerbilanzielle Korrekturen werden nicht berücksichtigt.
In der Folge verbleibt eine steuerfreie Investitionszulage im Gewinn und erhöht das Entnahmepotenzial; nicht abziehbare Betriebsausgaben i. S. d. § 4 Absatz 5 Satz 1 EStG mindern den Gewinn und damit das Entnahmepotenzial.
Die Entscheidung widerspricht zum Teil den Festlegungen im BMF-Schreiben vom 2. November 2018 (BStBl I S. 1207).
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder bleiben außerbilanzielle Korrekturen bei der Ermittlung des Gewinns für die Anwen-dung des § 4 Absatz 4a EStG außer Ansatz.
Dies sind u. a. auch:
- nicht abzugsfähige Gewerbesteuer samt Nebenleistung (§ 4 Absatz 5b EStG),
- nach § 4d Absatz 3, § 4e Absatz 3 oder nach § 4f EStG verteilte Betriebsausgaben,
- abgezogene oder hinzugerechnete Investitionsabzugsbeträge nach § 7g EStG,
- Verteilung des Übergangsgewinns aus dem Wechsel der Gewinnermittlungsart nach R 4.6 Absatz 1 Satz 2 EStR
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