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Drittaufwand
Verausgabungen Dritter für einen Steuerpflichtgen können unter bestimmten Voraussetzungen als gewinn- bzw. überschussmindernde Aufwendungen beim Steuerpflichtigen berücksichtigt werden.
Hierbei unterscheidet die Rechtsprechung 2 verschiedene Ansatzpunkte:
- abgekürzter Vertragsweg
- abgekürzter Zahlungsweg
Hinter dem abgekürzten Vertragsweg verbirgt sich die Grundsituation, dass ein Dritter einen Vertrag abschließt, diesen bedient, aber zugunsten eines anderen Steuerpflichtigen.
Beispiel: Der Ehemann nimmt ein Darlehen auf und tilgt dieses auch. Das Darlehen wird aber verwendet, um Aufwendungen für das Vermietungsobjekt der Ehefrau zu begleichen.
Hinter dem abgekürzten Zahlungsweg hingegen verbirgt sich die Grundsituation, dass der Steuerpflichtige einen Vertrag eingeht, dieser aber von einem Dritten bedient wird; der Steuerpflichtige darf das durch den Dritten gezahlte Entgelt nicht erstatten müssen.
Jede Situation hat unterschiedliche Folgen für den Abzug der Aufwendungen.
Sollten die Zahlungen des Dritten vom Steuerpflichtigen dem Dritten zu erstatten sein, gilt als Zahlungszeitpunkt die Zahlung an den Dritten.
1. Abgekürzter Vertragsweg
Bei Dauerschuldverhältnissen sind hier die Zinsaufwendungen nicht als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben abziehbar. Bei Einzelschuldverhältnissen sind die entsprechenden Kosten jedoch abziehbar (einzelne Reparaturrechnungen).
Die Darlehenszinsen sind also nicht zu berücksichtigen. Die mit dem Darlehen finanzierten Kosten sind jedoch zu berücksichtigen.
Ausnahmen von der Nichtabziehbarkeit bei Dauerschuldverhältnissen
a) Eine Ausnahmesituation besteht, wenn das Dauerschuldverhältnis zwar durch einen Dritten abgeschlossen wurde, die Tilgung aber vom Steuerpflichtigen selbst vorgenommen wird (BFH, 21.10.2010, IX B 61/10). Dies gilt auch, wenn der Steuerpflichtige dem tilgungszahlenden Dritten, die finanziellen Mittel zur Verfügung stellt (BFH, 20.06.2012, IX R 29/11).
Beispiel: Der Eigentümerehegatte zahlt dem Nichteigentümerehegatten aus den Mieteinnahmen die Gelder, damit der Nichteigentümerehegatte die Tilgungsraten begleichen kann.
b) Eine weitere Ausnahmesituation besteht dann, wenn der Eigentümerehegatte eine persönliche Mithaftung für das Darlehen des Nichteigentümerehegatten übernimmt. Ab der Haftungsübernahme besteht eine Abzugsmöglichkeit der Schuldzinsen.
c) Noch eine weitere Ausnahmesituation besteht in der Einbindung des Eigentümerehegatten in das Dauerschuldverhältnis des Nichteigentümerehegatten. Ab der gesamtschuldnerischen Einbindung besteht eine Abzugsmöglichkeit der Schuldzinsen beim Eigentümerehegatten (BFH, 03.02.2016, X R 25/12).
2. Abgekürzter Zahlungsweg
Dies ist in der Praxis in diesem Zusammenhang der am häufigsten anzutreffende Fall.In dieser Konstellation geht der Steuerpflichtige den Darlehensvertrag ein. Ein anderer begleicht jedoch die Tilgungsraten.
Beispiel: Der Eigentümerehegatte schließt einen Darlehensvertrag zur Finanzierung einer Immobilie ab. Der Nichteigentümerehegatte begleicht die Tilgungsraten. In diesem Fall sind die Zinsaufwendungen als Werbungskosten beim Eigentümerehegatten abziehbar.
Gleiches gilt bei gemeinschaftlich, gesamtschuldnerisch aufgenommenen Darlehen der (z.B.) Ehegatten.
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