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Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
1 Minuten Lesezeit (219 Worte)

BMF zur Sonder-AfA gemäß § 7b EStG für Mietwohnraum

Das BMF ist mit Schreiben vom 07.07.2020 auf weitere Sonderfragen zur Sonderabschreibung gemäß § 7b EStG eingegangen.

Dabei ist weiter Klarheit entstanden, wie bestimmte Aspekte für die Inanspruchnahme der Sonderabschreibung einzuordnen sind.

Die gesetzlichen Regelungen des inhaltlich neu eingeführten § 7b EStG beinhalten folgende Eckdaten:

  • Schaffung von neuem Wohnraum (Anschaffung oder Herstellung)
  • Bauanzeige oder Bauantrag nach dem 31.08.2018 und vor dem 01.01.2022 (nicht der Kaufvertrag)
  • Baukostenobergranze der abschreibungsfähigen Bestandteile max. 3.000 €/m² Wohnfräche
  • entgeltliche Überlassung des Wohnraums im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den folgenden 9 Jahren; insgesamt 10 Jahre
  • Einhaltung der Vorgaben der De-minimis-Verordnung

Folgen und Wirkungen der Neuregelungen

  • Sonderabschreibung im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den 3 Folgejahren (insgesamt 4 Jahre) maximal 5% der Bemessungsgrundlage zusätzlich zur normalen linearen Abschreibung nach § 7 Abs. 4 EStG
  • Basis der Förderhöhe maximal 2.000€/m²
  • ab 5. Jahr Neuberechnung der Abschreibung auf Basis des Restbuchwertes und der Restnutzungsdauer
  • letztmalige Anwendung 2026
  • Rückgänmgigmachung der Sonderabschreibung bei Überschreitung der Bauobergrenze von 3.000€/m² innerhalb der ersten 3 Jahre nach Ablauf des Jahres der Anschaffung oder Herstellung
  • Rückgängigmachung der Sonderabschreibung bei Verwendung des Wohnraums nicht für Wohnzwecke innerhalb der geforderten 10 Jahre

Das vollständige BMF-Schreiben lesen Sie bitte hier.

Haben Sie weiterführende Fragen zu dieser Thematik oder wünschen Sie Hilfe bei der steueroptimalen Umsetzung Ihrer Vorhaben, sprechen Sie mich gern an.

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Dienstag, 19. März 2024

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