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Kryptowährungen - Gewährung von Aussetzung der Vollziehung
Finanzgericht Nürnberg Urteil vom 08.04.2020 (3 V 1239/19) Gewinne aus Kryptowährungen Einkünfte aus als privaten Veräußerungsgeschäften.
Das FG Nürnberg hatte mit Beschluss über die Aussetzung der Vollziehung dargestellt, dass es die Entscheidung des FG Berlin-Brandenburg für „nicht nachvollziehbar“ hält.
Auch ich habe bereits mehrfach auf die mögliche Verfassungswidrigkeit der Besteuerung von Erträgen aus dem Handel mit Kryptowährungen berichtet.
Das Finanzgericht Nürnberg stellt nur auch in seinem jüngsten Beschluss insbesondere unter Bezugnahme auf § 88 AO fußende Begründung dar: „Letztlich sollte bei der Qualifizierung einer Kryptowährung als Wirtschaftsgut schon möglichst klar sein (…) worüber man eigentlich entscheidet.“
Um steuerliche Tatbestände besteuern zu können, benötigen die Finanzbehörden selbstverständlich eine gesetzliche Grundlage. Diese ist in § 85 Abgabenordnung (AO) verankert. Ansonsten verstoßen die Finanzämter gegen das grundgesetzliche Gebot der Gesetzmäßigkeit und das Gebot der Bestimmtheit gemäß Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz (GG).
Das Finanzgericht Nürnberg hat bis zur höchstrichterlichen Klärung dieses Sachverhaltes die Aussetzung der Vollziehung eines Einkommensteuerbescheides ausgesetzt.
An der Rechtmäßigkeit eines Bescheides, welches Erträge aus "Kryptowährungen" besteuern möchte, bestehen ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit hinsichtlich dieser Erträge.
Zur Zeit ist also ernsthaft anzuraten gegen die Festsetzung von Steuern aufgrund von Erträgen aus dem Handel mit Kryptowährungen Einspruch einzulegen und Aussetzung der Vollziehung zu beantragen.
Benötigen Sie Hilfe bei der Durchsetzung Ihrer Rechte oder wünschen Sie Unterstützung bei der steueroptimalen Erstellung Ihrer Steuererklärungen, sprechen Sie uns gern an.
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