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CPM Steuerberater News

Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
1 Minuten Lesezeit (194 Worte)

steuerfreier Coronabonus bis 1.500 €

Bonuszahlungen zur finanziellen Honorierung von Mehreinsatz und Mehrleistung der Mitarbeiter.

Zur finanziellen Honorierung des Mehreinsatzes und der höheren Leistung von Arbeitnehmern während der Coronakrise können Arbeitgeber nunmehr Bonuszahlungen an ihre Arbeitnehmer steuerfrei und sozialversicherungsfrei auszahlen.

Diese Bonuszahlung stützt das Bundesministerieum für Finanzen auf § 3 Nr. 11 EStG und R 3.11 Abs. 2 S. 1 LStR. Die Sozialversicherungsfreiheit ergibt sich aus § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SvEV.

Die Bonuszahlungen können in Form von Geldleistungen aber auch als Sachbezüge an die Arbeitnehmer gewährt werden. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich hierbei um eine Vollzeitkraft, Teilzeitkraft, Midijob oder Minijob handelt.

Der Betrag in Höhe von 1.500 Euro darf in der Bezugszeit vom 01.03. 2020 bis 31.12.2020 pro Arbeitnehmer nicht überschritten werden und muss zusätzlich zu vereinbarten Lohn gezahlt werden.

Weitere steuerfrei gewährte Leistungen bleiben von dieser Regelung unberührt und können somit zusätzlich gewährt werden.

Wird der Bonus aktuell während der Coronakrise gewährt, wird von einem Zusammenhang der Zahlung mit der Corona-Pandemie ausgegangen.

Zur Sicherheit sollten jedoch Aufzeichnungen darüber geführt werden, weshalb ein Bonus gerechtfertigt sein soll, wenn nicht alle Mitarbeiter gleichermaßen den Bonus erhalten.

Das Video zum Beitrag auf Youtube hier.

 

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Freitag, 19. April 2024

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