Eingabehilfen öffnen

Skip to main content

CPM Steuerberater News

Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
2 Minuten Lesezeit (387 Worte)

steuerliches Einlagekonto

 

 

Das steuerliche Einlagekonto enthält die nicht in das Nennkapital geleisteten Einlagen der Gesellschafter in eine Kapitalgesellschaft (§ 27 Abs. 1 S. 1 KStG - steuerliches Einlagekonto).


 


 

Der Bestand des steuerlichen Einlagekontos ist also deckungsgleich mit dem handelsrechtlichen Bestand des Kapitalrücklage (272 Abs. 2 HGB).


 

Der Bestand des steuerlichen Einlagekontos ist am Ende eines Wirtschaftsjahres fortzuschreiben und gesondert festzuschreiben.


 

Bei Rückzahlung aus dem Kapitalkonto / steuerliches Einlagekonto ist zu beachten, dass handelsrechtlich dies jederzeit erfolgen kann. Steuerrechtlich gelten jedoch strenge Auszahlungsrituale, die eine bestimmte Reihenfolge vorschreiben.


 

Leistungen der Kapitalgesellschaft mit Ausnahme der Rückzahlung von Nennkapital im Sinne des § 28 Abs. 2 Satz 2 und 3 KStG mindern das steuerliche Einlagekonto unabhängig von ihrer handelsrechtlichen Einordnung nur, soweit sie den auf den Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres ermittelten ausschüttbaren Gewinn übersteigen (Einlagekonto).


 

Hier ist also streng darauf zu achten, dass die verschiedenen Möglichkeiten der Kapitalausstattung einer Gesellschaft durchdacht werden und die unterschiedlichen Folgen der Einzahlung in das Eigenkapital bzw. in das Vermögen der Gesellschaft einerseits und der Auszahlungen andererseits beachtet werden.


 

Denn zum einen ergeben sich steuerfreie Auszahlung und zum anderen steuerpflichtige Auszahlungen.


 

Weiterhin sich die Meldeformalien bei Auszahlung aus dem steuerlichen Einlagekonto zu beachten. Erbringt eine Kapitalgesellschaft für eigene Rechnung Leistungen, die als Abgang auf dem steuerlichen Einlagekonto zu berücksichtigen sind, so ist sie verpflichtet, ihren Anteilseignern die folgenden Angaben nach amtlich vorgeschriebenem Muster zu bescheinigen.


 

1. den Namen und die Anschrift des Anteilseigners,
2. die Höhe der Leistungen, soweit das steuerliche Einlagekonto gemindert wurde,
3. den Zahlungstag.


 

Die Bescheinigung braucht nicht unterschrieben zu werden, wenn sie in einem maschinellen Verfahren ausgedruckt worden ist und den Aussteller erkennen lässt.


 

Sollten hierbei Fehlen oder Versäumnisse aufgetreten sein, besteht die Möglichkeit von verschiedenen Maßnahmen, die die steuerlichen Folgen mindern.


 

Hier könnte z.B. der gesamte ausschüttbare Gewinn ebenfalls ausgeschüttet werden, um im zweiten Schritt an die steuerfreie Ausschüttung des steuerlichen Einlagekontos zu gelangen. Dies beinhaltet natürlich die Besteuerung des ausschüttbaren Gewinns. Sollte dies nicht in Kauf genommen werden, da die Steuerlast zu groß erscheint, besteht eine weitere aber etwas aufwendigere Möglichkeit.


 

Die weitere Möglichkeit ist die Kapitalerhöhung mit anschließender Kapitalherabsetzung. Hierbei findet eine Stammkapitalerhöhung durch Umwandlung des Rücklagekontos in Stammkapital statt. Danach wird das Stammkapital wieder herabgesetzt. Dabei wird das herabgesetzte Kapital vor vorrangig ausgeschüttet.


 

Zur Umsetzung notwendiger Maßnahmen stehe ich Ihnen selbstverständlich zur Seite.


 

Steuerberater Hamburg Claas-Peter Müller - cpm

Stay Informed

When you subscribe to the blog, we will send you an e-mail when there are new updates on the site so you wouldn't miss them.

Ähnliche Beiträge

Comment for this post has been locked by admin.
 

Kommentare