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privater Veräußerungsgewinn - häusliches Arbeitszimmer
privater Veräußerungsgewinn - Das Finanzgericht Köln hat sich in seinem Urteil vom 20.03.2018 (8 K 1160/15) zur möglichen anteiligen Versteuerung des privaten Veräußerungsgewinns eines selbst genutzten Hauses mit häuslichem Arbeitszimmer geäußert.
In dem Urteil kamen die Richter zu der Ansicht, dass der Gewinn aus dem Verlauf von selbst genutztem Wohneigentum auch dann in vollem Umfang steuerfrei sei, wenn zuvor Werbungskosten für ein häusliches Arbeitszimmer abgesetzt wurden.
Gemäß § 22 Nr. 2 des im Streitjahr geltenden Einkommensteuergesetzes – EStG – sind sonstige Einkünfte solche aus privaten Veräußerungsgeschäften i.S. des § 23 EStG. Gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 EStG sind private Veräußerungsgeschäfte i.S. des § 22 Nr. 2 EStG u.a. Veräußerungsgeschäfte bei Grundstücken, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre beträgt.
Gebäude und Außenanlagen sind einzubeziehen, soweit sie innerhalb dieses Zeitraums errichtet, ausgebaut oder erweitert werden; dies gilt entsprechend für Gebäudeteile, die selbständige unbewegliche Wirtschaftsgüter sind, sowie für Eigentumswohnungen und im Teileigentum stehende Räume (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 EStG).
Gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG sind Wirtschaftsgüter ausgenommen, die im Zeitraum zwischen Anschaffung oder Fertigstellung und Veräußerung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken oder im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurden.
cpm - Steuerberater Claas-Peter Müller, Hamburg
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