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Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
2 Minuten Lesezeit (314 Worte)

Lebensversicherungen (Altverträge)

Die Abtretung von Lebensversicherungsverträgen (Lebensversicherungen - Altverträge Abschluss vor dem 01.01.2005) birgt oft die steuerliche Gefahr, dass die dass das Privileg der Einkommensteuerfreiheit der Kapitalerträge verloren geht.

Für Auszahlungen aus den sogenannten Altverträgen (Lebensversicherungen vor dem 01.01.2005) gilt die Privilegierung nach § 20 Abs. 1 S. 6 EStG a.F. Hiernach bleiben Auszahlungen steuerfrei, wenn die Vertragslaufzeit mindestens 12 Jahre beträgt, ein Mindesttodesfallschutz in Höhe von 60% der eingezahlten Beiträge gewährt wird und eine mindestens über 5 Jahre dauernde Beitragszahlung vereinbart wurde.

Liegen diese Voraussetzungen nicht summarisch vor, sind der Sonderausgabenabzug der Lebensversicherungsbeiträge und die Steuerfreiheit der Erträge aus der Lebensversicherung nicht mehr gegeben.

Gegebenenfalls droht eine Nachversteuerung der bereits gewährten Vorteile nach § 10 Abs. 5 Nr. 1 EStG a.F.

Werden Ansprüche aus der Lebensversicherung auf den Todesfall lediglich abgetreten, ist dies nicht steuerschädlich.

Ebenfalls steuerunschädlich ist, wenn nach Fälligkeit der Versicherung die Versicherungsleistungen zur Darlehenstilgung verwendet werden, wenn vorher keine solche Verwendung vereinbart wurde. Dabei ist die Verwendung der Lebensversicherung  ebenfalls steuerunschädlich, wenn das Darlehen unmittelbar und ausschließlich einer Finanzierung von Anschaffungskosten oder Herstellungskosten eines Wirtschaftsgutes diente. Das Wirtschaftsgut muss jedoch zur Erzielung von Einnahmen dienen.

Wird das finanzierte Wirtschaftsgut veräußert, muss der Erlös zwingend entweder zur Tilgung des Darlehens oder für die Neuanschaffung eines anderen begünstigten Wirtschaftsguts verwendet werden.

Weiterhin steuerunschädlich ist die Abtretung der Lebensversicherung zur Sicherung privater Darlehen zur Finanzierung selbst genutzter privater Immobilien.

Beachtenswert zu dieser Thematik ist ein BFH Urteil vom 13.07.2004 (VIII R 48/02).

Hierin heißt es: Bei einem Gesamtdarlehen, das zur Finanzierung von Baumaßnahmen an einem teils zu eigenen Wohnzwecken genutzten und im Übrigen vermieteten Gebäude aufgenommen wird und zu dessen Sicherung/Tilgung die Ansprüche aus einer Kapitallebensversicherung verpfändet werden, infiziert die Verwendung eines Teils des Darlehens für steuerschädliche Zwecke das Gesamtdarlehen. Die Zinsen aus der Lebensversicherung sind daher in vollem Umfang nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG steuerpflichtig.

cpm - Steuerberater Claas-Peter Müller, Hamburg
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[…] Behandlung der Leistungen einer Direktversicherung in Form einer Aufbauversicherung, die vor dem 1. Januar 2005 abgeschlossen wurde – Anforderungen an die Vereinbarung […]

[…] Behandlung der Leistungen einer Direktversicherung in Form einer Aufbauversicherung, die vor dem 1. Januar 2005 abgeschlossen wurde – Anforderungen an die Vereinbarung […]

[…] die den Abschluss einer Rentenversicherung als Versorgungskomponente und einer Lebensversicherung als Tilgungskomponente zum Gegenstand hat, sind auch nach der Einführung des […]

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